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Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) liegen nicht vor, wenn die Haftpflichtversicherung durch ihr Verhalten zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hat, indem sie auf mehrfache vorgerichtliche Aufforderungen nicht reagierte und die Klärung von Aktivlegitimation oder Akteneinsicht erst nach Klageerhebung erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |