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Der Senat teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes nicht, wonach der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt ist, wenn der Betroffene einwendet, er könne das Messergebnis mangels gespeicherter Rohmessdaten nicht sachverständig überprüfen lassen. Die Prämisse jederzeitiger anlassloser Überprüfbarkeit lässt sich jedenfalls für den Bereich der Verfolgung massenhaft auftretender Verkehrsordnungswidrigkeiten aus den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und einer effektiven Verteidigung nicht herleiten. Die Systematik des antizipierten Sachverständigengutachtens würde konterkariert, würde der Betroffene diese jederzeit und allein auf einen Verdacht hin in Frage stellen und überprüfen dürfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |