|
Ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug kommt mit einem Händler nicht zustande, wenn der Vertrag einen Dritten als Verkäufer ausweist und eine Vollmacht des Händlers nicht dargetan ist. Ein Umgehungsgeschäft zur Entziehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf liegt nicht vor, wenn der Käufer nicht darlegen kann, dass der Händler das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs tragen sollte. Eine Sachwalterstellung des Gebrauchtwagenhändlers nach § 311 Abs. 3 BGB ist nicht bereits anzunehmen, wenn der Händler die gesamten Vertragsverhandlungen allein geführt hat und der Käufer keinen Kontakt zum eigentlichen Verkäufer hatte, sofern die äußeren Gegebenheiten des Verkaufs kein über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |