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Liegen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Anlage Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen; sie ist in diesen Fällen indiziert. Ein Absehen von einem Fahrverbot wegen Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunrechts kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat (z. B. Ausschluss einer Gefahrenlage) oder in der Persönlichkeit des Betroffenen (z. B. "Augenblicksversagen") offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt. Sind bei einem Rotlichtverstoß mehrere Spuren mit jeweiligen Wechsellichtzeichen vorhanden, ist ein Kraftfahrer verpflichtet, erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen; demzufolge kann von einem "Augenblicksversagen" keine Rede sein, da ein solches (nur) in Betracht kommen kann, wenn ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |