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Nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 140 StPO ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich erscheint. Eine solche Schwierigkeit ist gegeben, wenn die Auseinandersetzung mit einem Sachverständigengutachten zu erwarten ist, auch wenn das Gericht zunächst von dessen Einholung abgesehen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |