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Die Annahme eines zweiten Ampelregisters ist keine das Urteil tragende Feststellung, wenn der Bußgeldrichter die Einlassung der Betroffenen, ihr Blick sei auf das Ampelregister versperrt gewesen, nicht geglaubt hat. Bei einem Rotlichtverstoß an einer belebten innerstädtischen Kreuzung mit mehreren Fahrspuren ist von einem Kraftfahrzeugführer eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu verlangen, sodass die Annahme nur leichter Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens in aller Regel nicht in Betracht kommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |