Das Verkehrslexikon

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Augenblicksversagen und Rotlichtverstöße

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Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot im Strafverfahren

Regelfahrverbot

Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle

Absehen vom Fahrverbot allgemein

Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen

Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes

Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes

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Allgemeines:


KG Berlin v. 20.06.2019:
Eine komplexe und gefährliche Kreuzung (hier zweier Magistralen) erfordert von jedem Fahrzeugführer erkennbar hohe Aufmerksamkeit, so dass das Übersehen eines Ampelregisters mit einem Augenblicksversagen oder anderweitig leichter Fahrlässigkeit nicht in Einklang zu bringen ist.

KG Berlin v. 12.11.2001:
Ein sogenannter atypischer Rotlichtverstoß, der ausnahmsweise trotz des Vorliegens eines Regelfalles Anlass gäbe, zu prüfen, ob von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, lässt sich nicht daraus herleiten, dass der Betroffene sein Fahrzeug noch zum Stehen brachte, bevor es zu einer konkreten Gefährdung des Querverkehrs kam. Denn eine solche konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich, sondern eine abstrakte Gefährdung genügt.

BayObLG v. 27.07.2004:
Kein Augenblicksversagen bei roter Ampel, wenn man blindlings dem Vordermann folgt (es liegt kein Mitzieheffekt vor)

OLG Hamm v. 06.02.2006:
Derjenige, der ein von ihm zu beachtendes Wechsellichtzeichen überhaupt nicht wahrnimmt, zeigt gerade die grobe Nachlässigkeit und Verantwortungslosigkeit, derentwegen es regelmäßig geboten ist, die Besinnungsfunktion des Fahrverbotes anzuwenden, sodass er sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen kann

OLG Karlsruhe v. 10.10.2006:
Ein Augenblicksversagen liegt nicht vor, wenn sich ein Fahrzeugführer in seiner Aufmerksamkeit von einem wegen eines Defektes liegen gebliebenen Fahrzeug derart ablenken lässt, dass er dass Rotlicht einer Lichtzeichenanlage übersieht.

OLG Bamberg v. 29.06.2009:
Auch wenn die Voraussetzungen eines Regelbeispiels gegeben sind, ist der Tatrichter nicht der Prüfung enthoben, ob Umstände des konkreten Falles in objektiver oder subjektiver Hinsicht der Annahme eines Regelfalles entgegenstehen und insbesondere die Verhängung eines Fahrverbots als unangemessen erscheinen lassen. Gerade beim sog. „qualifizierten“ Rotlichtverstoß gemäß Nr. 132.2 des Bußgeldkatalogs sind Fallgestaltungen denkbar, die kein besonders verantwortungsloses Verhalten im Sinne einer groben Pflichtverletzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erkennen lassen. Die Feststellung eines sog. Frühstarts allein reicht hierfür jedoch nicht aus. Anders kann dies aber sein, wenn die Ampelregelung nicht den Querverkehr schützen, sondern lediglich den Verkehrsfluss fördern soll.

OLG Hamm v. 19.10.2009:
Hält ein Kfz-Führer zunächst an einer für ihn Rot abstrahlenden Fußgängerampel an und lässt zwei Passanten vorbei, um dann bei noch rotem Ampellicht zu starten und weiter zu fahren, dann liegt ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß vor, bei dem die Verhängung eines Fahrverbots geboten ist. Es handelt sich nicht um ein Augenblicksversagen,, wenn dafür keine besonderen Umstände sprechen, die vom Betroffenen geltend gemacht werden müssen.

OLG Hamm v. 29.05.2012:
Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art wie z. B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist dabei eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen; eine unkritische Übernahme der Einlassung des Betroffenen ist insoweit nicht ausreichend.

OLG Stuttgart v. 26.11.2013:
Ist sich kreuzenden Straßen eine Fußgängerfurt vorgelagert, gehört auch diese zum geschützten Kreuzungsbereich einer Lichtzeichenanlage. Das (volle oder pfeilförmige) Rotlicht für die Linksabbiegerspur verbietet nicht nur die Einfahrt in die Kreuzung auf ihr, sondern bereits das Einfahren in die Fußgängerfurt, auch wenn eine parallel verlaufende Fahrspur "Grün" zeigt und beabsichtigt ist, auf diese nach Passieren der Haltelinie überzuwechseln. Es liegt jedoch bei dieser Sachlage kein gravierender Rotlichtverstoß vor, auch wenn die Ampel bei der Weiterfahrt bereits länger als 1 Sekunde Rotlicht zeigte, wenn im Zeitpunkt des Anfahrens für Fußgänger ebenfalls Rotlicht gilt und daher niemand gefährdet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene verkehrsrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist.


KG Berlin v. 03.02.2014:
Sind bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß Umstände ersichtlich, die einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entgegenstehen, bedarf es regelmäßig näherer Prüfung, ob das Regelfahrverbot gleichwohl schuldangemessen ist. Eine nähere Erörterung drängt sich insbesondere dann auf, wenn – wie hier – ein Betroffener vor der Haltelinie anhält und dann trotz andauerndem Rotlicht seine Fahrt fortsetzt. Denn in einem derartigen Fall liegt es nahe, dass der Fahrzeugführer mit geringer, ein sofortiges Reagieren ermöglichender (Anfahr-)Geschwindigkeit in den geschützten Bereich einfährt. Im Übrigen belegt auch der Umstand, dass durch ein grünes Pfeilschild das Rechtsabbiegen trotz Rotlichts nach Anhalten erlaubt werden kann – eine dem hier zu beurteilenden Verhalten ähnliche Sachlage -, dass ein solches Verhalten in der Regel wesentlich weniger gefahrträchtig ist als andere Rotlichtverstöße.

KG Berlin v. 17.02.2015:
Liegen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines "atypischen Rotlichtverstoßes" vor, ist der Tatrichter aufgrund der Gesamtumstände nicht von der Prüfung entbunden, ob die Regelsanktion eines Fahrverbots ausnahmsweise unangemessen erscheint.

KG Berlin v. 13.05.2015:
Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass ein "qualifizierter" Rotlichtverstoß, bei dem der Fahrzeugführer die Haltelinie der Lichtzeichenanlage bei schon länger als eine Sekunde andauerndem Rotlicht passiert, regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung darstellt, ohne dass dies weiterer Begründung bedarf. Einer Begründung bedarf es vielmehr, wenn der Tatrichter aus besonderen Umständen meint, das Regelfahrverbot nicht verhängen zu müssen. Allein die Ablenkung durch einen "plötzlich abbiegenden Motorradfahrer", mithin einem im Großstadtverkehr häufig vorkommenden normalen Verkehrsvorgang, ist nicht geeignet, einen ganz besonderen Ausnahmefall , zu begründen.



OLG Bamberg v. 10.08.2015:
Eine Verwechslung der für den fließenden Verkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage mit dem Grünlicht der in gleiche Richtung führenden Fußgängerampel rechtfertigt regelmäßig nicht den Wegfall des wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes verwirkten Fahrverbots unter dem Gesichtspunkt eines sog. "Augenblicksversagens".

KG Berlin v. 26.05.2016:
Fährt ein Lkw-Fahrer bei Regen und voraussehbar „schmieriger“ Fahrbahn mit 20 km/h rechtsabbiegend unter Missachtung eines Rotlichts 1,86 Sekunden nach Rot in eine bevorrechtigte Straße ein, besteht kein Anlass, von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen grober Pflichtverletzung abzusehen.

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