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Die Fahrerlaubnis kann nach § 111 a StPO vorläufig nur dann entzogen werden, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat auch ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 StGB). Ein bedeutender Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vor. Liegt der eingetretene Schaden unterhalb dieses Betrages, ist ein endgültiger Entzug der Fahrerlaubnis mangels Nachweisbarkeit der charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen unwahrscheinlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |