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Die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach der Anklagevorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht bestätigt wurde und die Einlassung der Angeklagten zum Eigenkonsum nicht widerlegt ist, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Plausibilität der Einlassung kann durch den gesundheitlichen Zustand der Angeklagten, polizeiliche Auswertungen und die Finanzierung des Konsums durch Diebstähle gestützt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |