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Ein Ehegatte ist gemäß § 1357 Abs. 1 BGB berechtigt, einen vom anderen Ehegatten geschlossenen Versicherungsvertrag – auch mit Wirkung für diesen – zu kündigen, wenn der Abschluss und die Kündigung der Vollkaskoversicherung ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Ehegatten darstellen. Ein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 8 VVG besteht bezüglich einer erfolgten Kündigung nicht, da diese als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung im Zeitpunkt ihres Zugangs beim Versicherer endgültig ihre Gestaltungswirkung entfaltet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |