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Eine Entschädigung für die Sicherstellung des Führerscheins und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig mitverursacht hat. Dies ist der Fall, wenn ein der Trunkenheit am Steuer Verdächtiger sich teilweise zur Sache eingelassen, dabei aber einen ihn entlastenden Nachtrunk verschwiegen hat, der die Blutprobe in einem anderen Licht erscheinen lassen hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |