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Die Zurückweisung eines Beweisangebots verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze mehr finden. Eine offenkundig unrichtige Anwendung einer einfachrechtlichen Präklusionsvorschrift, wie die Zurückweisung nach § 296 Abs. 1 ZPO ohne vorherige richterliche Fristsetzung, stellt eine solche Verletzung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |