|
Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ist eine Barkaution oder Kreditkarte Voraussetzung für günstigere Mietwagenkonditionen, kann dies die Unzugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Tarifs begründen, wenn der Geschädigte persönlich und wirtschaftlich nicht in der Lage war, diese zu stellen oder vorzufinanzieren. Ein solcher Vortrag des Geschädigten gilt als zugestanden, wenn die Beklagte ihn nicht bestreitet, sondern lediglich auf die Darlegungs- und Beweislast hinweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |