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Der Schuldspruch in Bußgeldsachen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 1 StVG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht ermöglicht. Bei der Feststellung der Atemalkoholkonzentration mittels eines standardisierten Messverfahrens muss das verwendete Messgerät in den Urteilsgründen benannt werden, da andernfalls die Annahme eines standardisierten Messverfahrens vom Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüft werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |