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Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es einen erheblichen Beweisantrag auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens als ungeeignet ablehnt, ohne den Vortrag der Beklagten zur (Nicht-)Reaktion des Unfallgegners bei einem behaupteten manipulierten Unfall ausreichend zu berücksichtigen. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist nur zulässig, wenn völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |