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Das Werkstattrisiko bei einer Reparatur nach einem Verkehrsunfall trägt der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung, nicht der Geschädigte. Bei der Berechnung von Mietwagenkosten ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wobei das Gericht den Schaden nach § 287 ZPO durch Berechnung des arithmetischen Mittels der Preiserhebungen von Fraunhofer und Schwacke ermitteln kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |