Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Coburg v. 11.10.2021: Zum Werkstattrisiko bei Reparaturkosten und zur Berechnung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Coburg (Urteil vom 11.10.2021 - 15 C 2304/21) hat entschieden:

   Das Werkstattrisiko bei einer Reparatur nach einem Verkehrsunfall trägt der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung, nicht der Geschädigte. Bei der Berechnung von Mietwagenkosten ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wobei das Gericht den Schaden nach § 287 ZPO durch Berechnung des arithmetischen Mittels der Preiserhebungen von Fraunhofer und Schwacke ermitteln kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 02.04.2021, für welchen die Beklagte dem Grunde nach umfassend eintrittspflichtig ist, Anspruch auf Freistellung von Reparatur- und Mietwagenkosten gegenüber dem GmbH in Höhe weiterer 207,47 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 WG, 249 ff. BGB zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist hierzu von der Fahrzeugeigentümerin hinreichend ermächtigt worden. Dem Gericht genügt die Bestätigung der Leasinggesellschaft in Anlage K1.

Pauschales Bestreiten mit Hinweis auf einen generell wiederholenden Text der Leasinggeberin ist prozessual unbeachtlich.

1. Reparaturkosten: 29,75 € Die Klägerin hatte nach dem Unfallgeschehen ein Schadensgutachten beim Büro eingeholt und auf dessen Grundlage das bereits im Gutachten als Reparaturfirma angegebene Autohaus mit der Schadensreparatur beauftragt. Nachdem sich der Rechnungsbetrag nur geringfügig erhöht oberhalb der Sachverständigenkalkulation bewegt, kann einem durchschnittlichen Auftraggeber, der mit Begriffen von einzelnen Rechnungspositionen ohnehin oftmals nichts anzufangen weiß, nicht zugemutet werden, jede Einzelposition der Rechnung abzugleichen. Er muss sich jedenfalls nicht von seinem Auftragnehmer verklagen lassen und hat keinen Anlass, eine solche Rechnung nicht auszugleichen. Es entspricht dem üblichen Werkstattrisiko, wenn das Autohaus zu lange, zu teuer oder sonst außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers unwirtschaftlich repariert. Ein solches Risiko trägt jedenfalls nicht der Geschädigte als Auftraggeber, sondern der Schädiger, mithin die eintrittspflichtige 15 C 2304/21

- Seite 3 Haftpflichtversicherung. Auch soll nach der ständigen BGH-Rechtsprechung das Schadensrisiko nicht "auf dem Rücken des Unfallgeschädigten ausgetragen werden". Insoweit kann die Beklagte, wenn sie der Meinung ist, dass die Reparaturwerkstatt falsch repariert oder einen unrichtigen Reparaturweg eingeschlagen hat, sich etwaige Regressansprüche abtreten lassen, vgl. § Amtsgericht Coburg, 15 C 2304/21, Entscheidung vom 11.10.2021 [IWW-Abruf 225173, Urteilsvolltext]

ige 15 C 2304/21 - Seite 3 Haftpflichtversicherung. Auch soll nach der ständigen BGH-Rechtsprechung das Schadensrisiko nicht "auf dem Rücken des Unfallgeschädigten ausgetragen werden". Insoweit kann die Beklagte, wenn sie der Meinung ist, dass die Reparaturwerkstatt falsch repariert oder einen unrichtigen Reparaturweg eingeschlagen hat, sich etwaige Regressansprüche abtreten lassen, vgl. § 255 BGB. Klägerseits wurden Regressansprüche in der Replik zur Abtretung gestellt, welche die Beklagte annehmen mag. Mithin ist die Klägerin von Reparaturkosten offener 29,75 € freizustellen.

2. Mietwagenkosten Dem Kläger steht Anspruch auf weitere Mietwagenkosten von 177,72 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 WG, 249 ff. BGB zu.

Wie der BGH in seinen Entscheidungen immer wieder ausgeführt hat, kann nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19,22 f. oder VI ZR 32/05 - Versicherungsrecht 2006, 564) der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

Der BGH hat aufgezeigt, dass Mietpreiserhebungen taugliche Schätzgrundlage für den Spruchrichter sind.

Das Gericht ermittelt angesichts der 3-tägigen Anmietung eines Fahrzeugs unstreitig der Klasse 6 nach § 287 ZPO den Schaden für die Mietwagenkosten durch Berechnung des arithmetischen Mittels der Preiserhebungen von Fraunhofer und Schwacke. Dabei übernimmt das Gericht die nachvollziehbare Berechnung nach Schwacke auf Seite 6 der Replik vom 09.09.2021, welche beklagtenseits mit 508,94 € nicht bestritten wurde, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Berechnung nach Fraunhofer ergibt sich umgekehrt aus dem Zahlenwerk der Beklagten in der Duplik vom 15 C 2304/21

- Seite 4 04.10.2021 mit 153,51 €. Das Mittel beider Beträge sind 331,23 €, so dass unter Abzug vorgerichtlich bezahlter 153,51 € hierauf noch 177,72 € ausstehen, von denen die Klägerin gegenüber dem vermietenden Autohaus freizustellen ist.

Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO Streitwertfestsetzung: § 48 GKG Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelAmtsgericht Coburg, 15 C 2304/21, Entscheidung vom 11.10.2021 [IWW-Abruf 225173, Urteilsvolltext]

ittel beider Beträge sind 331,23 €, so dass unter Abzug vorgerichtlich bezahlter 153,51 € hierauf noch 177,72 € ausstehen, von denen die Klägerin gegenüber dem vermietenden Autohaus freizustellen ist.

Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO Streitwertfestsetzung: § 48 GKG Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Coburg Ketschendorfer Str. 1 96450 Coburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Coburg Ketschendorfer Str. 1 96450 Coburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der 15 C 2304/21

- Seite 5 Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

Amtsgericht Coburg, 15 C 2304/21, Entscheidung vom 11.10.2021 [IWW-Abruf 225173, Urteilsvolltext]

nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richter am Amtsgericht

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