Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Hamburg-Harburg v. 22.09.2021: Haftung bei Auffahrunfall im Stop-and-Go-Verkehr und Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten




Das Amtsgericht Hamburg-Harburg (Urteil vom 22.09.2021 - 647 C 4/22) hat entschieden:

   Ein Auffahrunfall im Stop-and-Go-Verkehr, der auf einen Sorgfaltspflichtverstoß des Auffahrenden zurückzuführen ist, führt zur 100%igen Haftung des Auffahrenden, wobei die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs zurücktritt. Zu den erstattungsfähigen Unfallschäden gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, deren Angemessenheit sich an den Sätzen der BVSK-Honorarbefragung orientieren kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Gründe:


Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

647 C 4/22 - Seite 2 Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG zu. Der Verkehrsunfall ereignete sich beim Betrieb des im Eigentum der Klägerin stehenden To­ yota (amtliches Kennzeichen gemäß bulgarischer Zulassung:(H656BB und beim Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs (amtliches Kennzeichen:dH4H4|. Hier­ bei wurde der Toyota beschädigt. Ein Fall höherer Gewalt gemäß § 7 Abs.

2 StVG liegt nicht vor, da der Unfall nicht auf ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Na­ turkräfte oder durch Handlungen dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach men­ schlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen ist, das mit wirt­ schaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufig­ keit in Kauf genommen zu werden braucht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ver­ kehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre. Dies hat zur Folge, dass die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 2 StVG gegeneinander abzuwägen sind.

Dabei kann das Gericht dieser Abwägung al­ lein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu Grunde legen. Nach dem unstreitig gebliebenen Sachvortrag der Klägerin ist der Unfall im vorliegenden Fall auf einen Sorgfaltspflichtverstoß des Führers des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs gemäß §§ 1,4 Abs. 1 StVO zu­ rückzuführen, indem dieser am 22.09.2021 auf der BAB A 7 in Hamburg aus Süden kommend vor dem Elbtunnel auf den im dortigen Stop-and-Go-Verkehr befindlichen Toyota auffuhr. Dahinter hat auch die einfache Betriebsgefahr des Toyotas zurückzustehen, so dass die Beklagte zu 100 % für die Unfallschäden haftet.

Zu den erstattungsfähigen Unfallschäden gehören dem Grunde nach auch die Kosten, die mit der Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens verbunden sind. Hier beauftragte die Klägerin denAmtsgericht Hamburg-Harburg, 647 C 4/22, Entscheidung vom 22.09.2021 [IWW-Abruf 228407, Urteilsvolltext]

-Go-Verkehr befindlichen Toyota auffuhr. Dahinter hat auch die einfache Betriebsgefahr des Toyotas zurückzustehen, so dass die Beklagte zu 100 % für die Unfallschäden haftet.

Zu den erstattungsfähigen Unfallschäden gehören dem Grunde nach auch die Kosten, die mit der Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens verbunden sind. Hier beauftragte die Klägerin den Sachverständigen Dipl.-Ing.d||||m||||Hmit der Er­ stellung eines Schadengutachtens, das dieser auftragsgemäß unter dem 01.10.2021 erstattete.

Aus diesem Gutachten ergab sich ein Schaden in Form von Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.904,97 EUR.

647 C 4/22 - Seite 3 Der Höhe nach kann die Klägerin mit Erfolg von der Beklagten über die vorgerichtliche Teilregulie­ rung hinaus die Erstattung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 47,60 EUR verlangen. Die Gut­ achterkosten wurden mit 535,- EUR netto zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt, wovon 636,65 EUR gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auch für angemessen und begründet erachtet werden - 468,- EUR net­ to Grundhonorar, 14,- EUR netto Fahrtkosten für 20 km a 0,70 EUR, 20,- EUR netto Fotokosten für 10 Fotos a 2,- EUR, 18,- EUR netto Schreibkosten für 10 Seiten a 1,80 EUR, 15,- EUR netto pauschale Porto- und Telefonkosten und 101,65 EUR Mehrwertsteuer - und von der Beklagten le­ diglich in Höhe von 589,05 EUR beglichen, so dass noch 47,60 EUR zur Zahlung offen sind. Inso­ fern kommt es auf die streitige Indizwirkung der Zahlung der offenen Restforderung durch die Klä­ gerin an den Sachverständigen im Ergebnis nicht an.

Das mit 468,- EUR netto berechnete Grundhonorar ist noch als erforderlich anzusehen. Es ent­ spricht unter Berücksichtigung der unstreitigen unfallbedingten Nettoreparaturkosten dem Wert der BVSK-Honorarbefragung 2020 unter HB III und übersteigt den Mittelwert der BVSK-Honorarbefragung 2020 nach HB V von 444,50 EUR nur um etwa 5 %. Hierin liegt keine bei einer Preiskon­ trolle erkennbare deutliche Überhöhung des Grundhonorars. Der Umstand, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 15.11.2021 diesbezügliche Bedenken anmeldete, vermag hieran nichts zu ändern.

Die Fahrtkosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte eingewandt hat, die Fahrtkosten seien übersetzt, da die Klägerin auch einen anderen Sachverständigen in ihrer Nähe hätte beauftragen können, verfängt dieser Einwand nicht, da für eine Hin- und Rückfahrt die ange­ setzte Kilometeranzahl von gerade einmal 20 km nicht so hoch ist, dass hiervon einem Auswahl­ verschulden der Geschädigten hinsichtlich der Entfernung des Sitzes der Sachverständigen von ihrem Wohnsitz ausgegangen werden kann, denn das Hamburger Stadtgebiet inkl. Hamburger Umland ist so groß, dass solche Distanzen nicht selten zu überwinden sind. Die Beklagte trägt nicht einmal konkret vor, welche Sachverständigen die Geschädigte denn stattdessen hätte be­ auftragen sollen, und welche Distanzen dann jeweils zurückzulegen gewesen wären und welche (um wie vielAmtsgericht Hamburg-Harburg, 647 C 4/22, Entscheidung vom 22.09.2021 [IWW-Abruf 228407, Urteilsvolltext]

chverständigen von ihrem Wohnsitz ausgegangen werden kann, denn das Hamburger Stadtgebiet inkl. Hamburger Umland ist so groß, dass solche Distanzen nicht selten zu überwinden sind. Die Beklagte trägt nicht einmal konkret vor, welche Sachverständigen die Geschädigte denn stattdessen hätte be­ auftragen sollen, und welche Distanzen dann jeweils zurückzulegen gewesen wären und welche (um wie viel niedrigere) Kosten dann jeweils angefallen wären. Auch ein Verweis darauf, dass die Klägerin ihrerseits mit dem Unfallfahrzeug zum Sachverständigen hätte fahren können, verfängt nicht, da ihr als Laie nicht bekannt sein musste, ob und wie weit die Verkehrssicherheit des Un­ fallfahrzeugs infolge des Unfalls beeinträchtigt war. Der Höhe nach können als Schätzgrundlage die in der BVSK-Honorarbefragung 2020 angegebenen Sätze mit 0,70 EUR/km noch als ange­ messen und erforderlich zugrunde gelegt werden (vgl. auch zu Autokostentabellen BGH Urteil 647 C 4/22

- Seite 4 vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15 Rn. 26, zit. nach juris), auch wenn das JVEG von einem Satz von nur 0,42 EUR/km ausgeht.

Auch die Fotokosten sind nicht zu beanstanden. Da die Anzahl der erforderlichen Fotos für ein Schadengutachten von Fall zu Fall deutlich variieren kann, ist nicht davon auszugehen, dass die Kosten hierfür vom Grundhonorar umfasst sind. Die 10 Fotos sind auch als erforderlich anzuse­ hen, sie zeigen das Fahrzeug in der Übersicht, die Schadensstellen aus verschiedenen Perspek­ tiven, das Tachometer mit der gemessenen Laufleistung und die Fahrgestellnummer zum Zwe­ cke der Schadensdokumentation und zur Dokumentation der Erkenntnisse zum Wiederbeschaf­ fungswert und sind insofern keineswegs von ungewöhnlicher Vielzahl. Die Einzelkosten mit 2,EUR/Foto sind nicht zu beanstanden, sie entsprechen den Sätzen aus der BVSK-Honorarbefragung 2020.

Ferner sind die Schreibkosten nicht zu beanstanden. Das Gutachten umfasst - die Seiten mit den Fotos abgezogen - insgesamt 11 Seiten, von denen 10 Seiten in Rechnung gestellt wurden.

Soweit die Beklagte zu den darin enthaltenen Kalkulationsseiten eingewandt hat, diese seien nicht als Schreibseiten zu berechnen, verfängt auch dies nicht. Hier ist zu berücksichtigen, dass die­ sen Seiten auch eine Eingabe- und Bedienungsleistung des Sachverständigen in Bezug auf das Kalkulationsprogramm zugrunde liegt, die einer Schreibleistung als vergleichbar anzusehen ist.

Die Einzelkosten mit 1,80 EUR/Seite sind ebenfalls nicht zu beanstanden, sie entsprechen den Sätzen aus der BVSK-Honorarbefragung 2020.

Soweit schließlich in der Rechnung die Position "Porto/Telefon pauschal" mit 15,- EUR netto ent­ halten ist, ist dies ebenfalls als erstattungsfähig anzusehen, dieser Betrag entspricht der Höhe nach dem in der BVSK-Honorarbefragung 2020 hierfür angeführten Betrag (vgl. OLG München Urteil vom 26.02.2016 - 10 U 579/15, BeckRS 2016, 4574 Rn. 21 a. E.).

II. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Zinszahlungsanspruch als ProzesszinszahlunAmtsgericht Hamburg-Harburg, 647 C 4/22, Entscheidung vom 22.09.2021 [IWW-Abruf 228407, Urteilsvolltext]

on "Porto/Telefon pauschal" mit 15,- EUR netto ent­ halten ist, ist dies ebenfalls als erstattungsfähig anzusehen, dieser Betrag entspricht der Höhe nach dem in der BVSK-Honorarbefragung 2020 hierfür angeführten Betrag (vgl. OLG München Urteil vom 26.02.2016 - 10 U 579/15, BeckRS 2016, 4574 Rn. 21 a. E.).

II. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Zinszahlungsanspruch als Prozesszinszahlungs­ anspruch aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu. Die Klage ist der Beklagten am 28.12.2021 zugestellt worden und hierdurch rechtshängig geworden. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB hat die Beklagte mithin die Hauptforderung ab dem Folgetag zu verzinsen. Die Zinshöhe ergibt sich direkt aus § 288 Abs. 1 BGB.

647 C 4/22 - Seite 5 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck­ barkeit dieses mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Urteils ergeht aufgrund §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzli­ che Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitli­ chen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Hamburg-Harburg Buxtehuder Straße 9 (Haus A) 21073 Hamburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem FAmtsgericht Hamburg-Harburg, 647 C 4/22, Entscheidung vom 22.09.2021 [IWW-Abruf 228407, Urteilsvolltext]

chtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

647 C 4/22 - Seite 6 Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richterin am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Hamburg, 25.03.2022 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Dokuumentunterschrieben von: I Justiz der Freien und Hansestadt Hamburg" am: 25.03.2022 06:44 ■B

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