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Ein Anspruch auf Zahlung restlicher Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall besteht, jedoch ist der Schädiger zur Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Rückgriffsansprüche des Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur oder Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen verpflichtet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |