Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Leipzig v. 08.12.2021: Zur Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten (Desinfektion, Verbringung, Probefahrt, Reinigung) und Sachverständigenkosten (Fahrtkosten aus Homeoffice) nach Ver




Das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 08.12.2021 - 113 C 897/21) hat entschieden:

   Der Geschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden. Erstattungsfähig sind Reparaturkosten wie Desinfektions-, Verbringungs-, Probefahrt- und Reinigungskosten sowie Sachverständigenkosten, einschließlich Fahrtkosten des Sachverständigen aus dem Homeoffice, sofern dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last fällt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden


Gründe:


Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 115 Abs, 1 , S. 1 u. S, 4 VVG, 7 StVG, 249 ff. BGB. a)

Der Kläger hat Anspruch auf Bezahlung weiterer 398,65 EUR an Reparaturkosten.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für den Unfall ist unstreitig.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus dem Schreiben des Lea­ singunternehmens (Anlage K 13), wonach der Kläger als Leasingnehmer ermächtigt und ver­ pflichtet ist, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu machen.

, Die Reparaturkosten sind nicht zu beanstanden, Es kann ein Bruttobetrag geltend gemacht werden, da der Kläger ausweislich des Schreibens des Steuerbüros vom 17.08.2020 (Anlage K12) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, Erstattungsfähig sind auch die Desinfektionskosten, die Verbringungskosten, die Kosten für die Probefahrt und auch die Reinigungskosten.

Die Verbringungskosten in Höhe von brutto 142,80 EUR sind erstattungsfähig. Entscheidend Ist nicht, ob die Unternehmen im Standort ■ und im Standort jeweils in Leipzig, rechtlich miteinander verbunden sind oder nicht Ent­ scheidend ist, dass das Fahrzeug vom Standort ... zum Standort , gebracht werden musste. Hierdurch sind Kosten angefallen, auf die der Geschädigte keinen Einfluss hat. Die Verbringungskosten sind deshalb zu erstatten.

Ebenfalls erstattungsfähig sind die weiter geltend gemachten Reparaturkosten.

Solange dem Geschädigten nicht ausnahmsweise bezüglich des beauftragten Sachverständi­ gen oder der beauftragten Werkstatt ein Auswahlverschulden zur Last fällt, sind ihm diejeni­ gen Kosten zu erstatten, die er aufgrund des Gutachtens als notwendiAmtsgericht Leipzig, 113 C 897/21, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 226713, Urteilsvolltext]

te keinen Einfluss hat. Die Verbringungskosten sind deshalb zu erstatten.

Ebenfalls erstattungsfähig sind die weiter geltend gemachten Reparaturkosten.

Solange dem Geschädigten nicht ausnahmsweise bezüglich des beauftragten Sachverständi­ gen oder der beauftragten Werkstatt ein Auswahlverschulden zur Last fällt, sind ihm diejeni­ gen Kosten zu erstatten, die er aufgrund des Gutachtens als notwendig ansehen darf und von denen er nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrechnung annehmen darf, dass er sie als Auftraggeber schuldet. Der Unfallgeschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistun­ gen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht worden. Die Möglichkeit, das Gutachten aus ei­ gener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Reparaturen selbst zu kontrollieren, hat der Geschädigte nur in besonderen Fällen (vgl. OLG Karlsruhe vom 22,12.2015, Az: 14 U 63/15, Rn. 11; AG München vom 14.05.2011, Az: 344 C 2777/21, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris).

Dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliegen würde, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Es kommt zur Überzeugung des Gerichts auch nicht darauf an, ob der Kläger den überschie­ ßenden Reparaturbetrag, soweit er von der Beklagten nicht ausgeglichen wurde, selbst aus eigener Tasche bezahlt hat oder nicht. Entscheidend ist zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass die geltend gemachten Reparaturkosten erforderlich sind, zumal die Reparaturkosten unter den im Gutachten festgestellten Kosten liegen.

Ersatzfähig sind deshalb auch die Desinfektionskosten, die Kosten für die Probefahrt und die Reinigungskosten.

Die Reinigungskosten sind Im Gutachten ausdrücklich aufgeführt. Dass eine Desinfektion in Zeiten einer Pandemie besonders wichtig sind, liegt auf der Hand. Bei Reinigungs- und Desin­ fektionskosten handelt es sich nicht um "Gemeinkosten", sofern man darunter versteht, dass sie als solche nicht erstattungsfähig sind. Ob die Werkstatt den abgrenzbaren Desinfektions­ aufwand als Gemeinkosten behandelt und in Gestalt höherer Verrechnungssätze umlegt oder besonders abrechnet, ist allein ihr überlassen (vgl. AG München vom 14.05.2021 a. a. O., Rn. 16).

Erstattungsfähig sind auch die Kosten für die Probefahrt, zumal diese im Gutachten ebenfalls ausdrücklich aufgeführt sind. Der Geschädigte hat auch insoweit keinen Einfluss auf das Preisgefüge des Reparaturbetriebes.

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 31.03.2021 Zahlungen der Reparaturkosten in Höhe von 398,65 EUR nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Firmi .. . _____ verlangt, so hat dies keinen Erfolg, Es fehlt diesem Antrag der Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis, da sich der Kläger im Rahmen der Klageschrift ausdrücklich mit einer Abtretung etwaiger Ansprüche einverstanden erklärt hat.

Äoif-A A .b) In voller Höhe erstattungsfähig sind auch die weiteren gelteAmtsgericht Leipzig, 113 C 897/21, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 226713, Urteilsvolltext]

,65 EUR nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Firmi .. . _____ verlangt, so hat dies keinen Erfolg, Es fehlt diesem Antrag der Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis, da sich der Kläger im Rahmen der Klageschrift ausdrücklich mit einer Abtretung etwaiger Ansprüche einverstanden erklärt hat.

Äoif-A A .b) In voller Höhe erstattungsfähig sind auch die weiteren geltend gemachten Sachverständigen­ kosten in Höhe von 226,67 EUR aus der Rechnung vom 07.05.2020.

Der Kläger Ist auch im Hinblick auf die Gutachterkosten aktivlegitimiert. Aus dem Gutachten­ auftrag ergibt sich, dass die persönliche Haftung des Geschädigten bestehen bleibt.

Die Rechnung vom 07.05.2020 (Anlage K 2) ist nicht zu beanstanden, Auch hier gilt dem Grundsatz nach, dass sich der Geschädigte nicht nur darauf verlassen darf, dass das Gutachten des Sachverständigen richtig ist, sondern dass er sich auch darauf verlassen darf, dass der Sachverständige richtig, im Sinne von angemessen, abrechnet. Nur wenn es einem Geschädigten geradezu ins Auge springen müsste, dass ein Sachverständi­ ger falsch oder überhöht abrechnet, müsste ersieh gegebenenfalls einer Kürzung anrechnen lassen. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Das Grundhonorar entspricht der Honorartabelle; auch die geltend gemachten Nebenkosten sind von der Beklagten zu erstatten.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 26.04.2016 (Az: VI. ZR 50/15) ausdrücklich die Er­ stattung von Fahrtkosten von 0,07 EUR/km, Druckkosten mit Schreibkosten In Höhe von 1,40 EUR / Seite, Kopierkosten ohne Schreibkosten in Höhe von 0,50 EUR / Seite, Fotokosten von 2,00 EUR / Foto und von 0,50 EUR für Fotos aus einem 2. Fotosatz sowie Kostenpauschale für Porto/Versand und Telefon In Höhe von 15,00 EUR gebilligt (vgl. Rn. 6, zitiert nach jurls).

Die geltend gemachten Beträge sind deshalb nicht zu beanstanden.

Ersatzfähig sind zur Überzeugung des Gerichts auch die Fahrtkosten.

Zwar hat die Beklagte im Rahmen ihrer Klageerwiderung bestritten, dass 69 Kilometer zurück­ gelegt wurden. Der Kläger hat allerdings im Rahmen seines Schriftsatzes vom 13.05.2021 konkret vorgetragen, dass der Sachverständige von seinem Homeoffice In 06242 Braunsbe­ bra zum Begutachtungsort diese Strecke und zurück gefahren sei, ohne dass dies von der Beklagten erneut angegriffen worden wäre.

Grundsätzlich wäre der Einwand der Beklagten berechtigt, dass das Sachverständigenbüro mehrere Servicestellen in Leipzig unterhält. Die Begründung des Klägers für die länger Weg­ strecke des Klägers im Rahmen des Schriftsatzes vom 13.05.2021 überzeugt jedoch das Ge­ richt. In einer Pandemie gelten besondere Maßstäbe. Ebenso wie Desinfektionskosten erstat­ tungsfähig sind, erscheint es gut nachvollziehbar, dass ein Sachverständiger vom Homeoffice aus anreist und dorthin zurückkehrt. Auch die Fahrtkosten sind deshalb erstattungsfähig.

Sofern die Beklagte vorträgt, für den Verbraucher sei nicht ersichtlich, dass im Rahmen des Amtsgericht Leipzig, 113 C 897/21, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 226713, Urteilsvolltext]

.05.2021 überzeugt jedoch das Ge­ richt. In einer Pandemie gelten besondere Maßstäbe. Ebenso wie Desinfektionskosten erstat­ tungsfähig sind, erscheint es gut nachvollziehbar, dass ein Sachverständiger vom Homeoffice aus anreist und dorthin zurückkehrt. Auch die Fahrtkosten sind deshalb erstattungsfähig.

Sofern die Beklagte vorträgt, für den Verbraucher sei nicht ersichtlich, dass im Rahmen des Gutachtensauftrags Bruttobeträge vereinbart worden seien, so verfängt dies nicht. Im Ergeb­ nis würde ein Gedanke, der den Verbraucher bzw. Geschädigten schützen soll, in sein Gegen­ teil verkehrt, wenn nur Nettokosten erstattet würden. c)

Die Entscheidung über die Zinsen folgen aus den §§ 286,288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung;

1. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in sei­ nen Rechten benachteiligt ist. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in der weiter unten näher beschriebenen elektronischen Form beim Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungsund Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll ei­ ne Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

2. Soweit In diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der weiter un­ ten näher beschriebenen elektronischen Form beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Görlng-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwer­ de kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wo­ bei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim Amtsgericht Leip­ zig eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass geAmtsgericht Leipzig, 113 C 897/21, Entscheidung vom 08.12.2021 [IWW-Abruf 226713, Urteilsvolltext]

schrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwer­ de kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wo­ bei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim Amtsgericht Leip­ zig eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichts­ sprache ist deutsch.

Beschwerdefrist: Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustel­ lung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein, im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

3. Die oben genannten Rechtsbeheife können auch als elektronische Dokumente eingereicht werden. Die elektronischen Dokumente müssen für die Bearbeitung durch das Gericht gern. §§ 2 und 5 der Eiektronlscher-Rechtsverkehr-Verordnung (ERW) geeignet sein. Sie müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERW übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen elektronischen Signatur über-, ■ mittelt werden dürfen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermitt­ lungswege, die In § 130a der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Richter am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Ahschnft:''"":Leipzig, 09.12.2021 / Justizbeschäftigte als Urkundsbehmtin de/Äeschäftsställe in

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