|
Der Geschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Werkstatt nicht betrügerisch Werkleistungen in Rechnung stellt, die gar nicht erbracht wurden. Erstattungsfähig sind Reparaturkosten wie Desinfektions-, Verbringungs-, Probefahrt- und Reinigungskosten sowie Sachverständigenkosten, einschließlich Fahrtkosten des Sachverständigen aus dem Homeoffice, sofern dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last fällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |