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Nach § 7 Abs. 5 StVO hat sich ein Verkehrsteilnehmer beim Wechsel von Fahrspuren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es bei einem Fahrspurwechsel dennoch zu einem Unfall, streitet der Beweis des ersten Anscheins gegen den Spurwechsler dahin, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt nicht hinreichend beachtet hat. Gelingt dem Spurwechsler weder die Erschütterung des Anscheinsbeweises noch der Nachweis eines Mitverschuldens der Gegenseite, bleibt es bei der 100%igen Haftung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |