Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Hamburg-Harburg v. 19.02.2021: Zum Anscheinsbeweis bei Kollision im Zusammenhang mit einem nicht abgeschlossenen Fahrstreifenwechsel




Das Amtsgericht Hamburg-Harburg (Urteil vom 19.02.2021 - 643 C 164/20) hat entschieden:

   Nach § 7 Abs. 5 StVO hat sich ein Verkehrsteilnehmer beim Wechsel von Fahrspuren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es bei einem Fahrspurwechsel dennoch zu einem Unfall, streitet der Beweis des ersten Anscheins gegen den Spurwechsler dahin, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt nicht hinreichend beachtet hat. Gelingt dem Spurwechsler weder die Erschütterung des Anscheinsbeweises noch der Nachweis eines Mitverschuldens der Gegenseite, bleibt es bei der 100%igen Haftung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abschleppkosten nach Unfall
und
So Nicht Unfall

Gründe:


Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - vollen Umgangs begründet.

643 C 164/20 - Seite 4 Die Klage ist insgesamt zulässig. Die Klägerin kann im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Ansprüche der Leasinggeberin auf Ersatz des restlichen Fahrzeugschadens geltend machen. Die Beklagten sind dem entsprechenden schlüssigen Vortrag der Klägerin unter Einreichung der Leasingbedingungen gemäß Anlage K2 nicht entgegengetreten. 1.

Die Klägerin hat Anspruch für die Leasinggeberin und sich selbst auf Erstattung von 100 % des ihnen entstandenen Schadens gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer des Fahrzeugs aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 18 StVG und gegen die Beklagte zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 StVG in Verbindung mit § 115 WG.

Der streitgegenständliche Unfall, bei dem das der Klägerin gehaltenen Leasingfahrzeug Amtsgericht Hamburg-Harburg, 643 C 164/20, Entscheidung vom 19.02.2021 [IWW-Abruf 220814, Urteilsvolltext]

reten. 1. Die Klägerin hat Anspruch für die Leasinggeberin und sich selbst auf Erstattung von 100 % des ihnen entstandenen Schadens gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer des Fahrzeugs aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 18 StVG und gegen die Beklagte zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 StVG in Verbindung mit § 115 WG.

Der streitgegenständliche Unfall, bei dem das der Klägerin gehaltenen Leasingfahrzeug Hyundai beschädigt wurde, geschah unstreitig beim Betrieb des vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) pflichtversicherten Pkw. Dabei bilden Zugmaschine und Hänger über den Fahrer - der nach § 18 Abs. 1 StVG auch als Führer des Anhängers gilt - eine Haftungseinheit (Böhme/Biela/Tomson in: Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, d) Besonderheiten bei der Haftung des Halters eines Anhängers, Rn. 41).

Dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG) haben die Beklagten nicht dargelegt. Den Beklagten ist auch nicht der Nachweis gelungen, dass sich der Unfall für den Beklagten zu 1) als unabwendbares Ereignis darstellte (§ 17 Abs. 3 S. 3 StVG) bzw. der Beklagte zu 1) vermüvnte nicht nachzuweisen, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden entstanden ist. Damit sind bezogen auf die Ansprüche der Klägerin betreffend den Besitz am Hyundai die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen. Dieser Abwägung kann das Gericht ausschließlich unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu Grunde legen. Im Ergebnis steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat und die Beklagten zur Haftung in vollem Umfang verpflichtet sind. Auf die Frage, ob sich die Leasinggeberin, deren Ansprüche in Bezug auf den Fahrzeugschaden hier mit geltend gemacht werden, ein Verschulden der Fahrerin des Hyundai oder dessen Betriebsgefahr bezogen auf ihren Anspruch aus § 823 BGB zurechnen lassen muss oder nicht, kommt es danach im konkreten Fall nicht an.

Nach dem Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich der Unfall im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem nicht abgeschlossenen Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1) ereignete. Gegen den Beklagten zu 1) streitet damit nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein Anscheinsbeweis aus § 7 Abs. 5 StVO.

643 C 164/20 - Seite 5 Nach dieser Norm hat sich ein Verkehrsteilnehmer beim Wechsel von Fahrspuren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer sich so verhalten muss, hat die Pflicht, erheblich gesteigerte Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen, und trägt im Regelfall nahezu die alleinige Verantwortung dafür, dass es bei seinem - vom Gesetzgeber als besonders gefährlich eingestuften - Fahrmanöver nicht zu einem Unfall kommt.

Kommt es bei einem Fahrspurwechsel dennoch zu einem Unfall, streitet der Beweis des ersten AnsAmtsgericht Hamburg-Harburg, 643 C 164/20, Entscheidung vom 19.02.2021 [IWW-Abruf 220814, Urteilsvolltext]

ossen ist. Wer sich so verhalten muss, hat die Pflicht, erheblich gesteigerte Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen, und trägt im Regelfall nahezu die alleinige Verantwortung dafür, dass es bei seinem - vom Gesetzgeber als besonders gefährlich eingestuften - Fahrmanöver nicht zu einem Unfall kommt.

Kommt es bei einem Fahrspurwechsel dennoch zu einem Unfall, streitet der Beweis des ersten Anscheins gegen den Spurwechsler dahin, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt nicht hinreichend beachtet hat. Ein solcher Unfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des Beklagten zu 1) ist anzunehmen. Der Beklagte zu 1) schilderte nämlich, dass sein Anhänger mit dem von der Zeugin ^■gesteuerten Fahrzeug kollidiert ist, das sich etwa mittig in der linken Fahrspur befunden habe. Dies sei geschehen, nachdem er einen Fahrstreifenwechsel eingeleitet, aber verkehrsbedingt nicht habe zu Ende führen können. Die Schäden am Klägerfahrzeug vorn rechts (siehe BI. 10 des Gutachtens) und laut des Beklagten zu 1) an seinem Anhänger hinten links sprechen ebenfalls für eine Kollision im Zusammenhang mit einem nicht abgeschlossenen Spurwechsel. Auch das Foto, das der Beklagte zu 1) im Termin vorlegte, das als Anlage 1 zum Protokoll genommen wurde, zeigt, dass das Beklagtengespann selbst nach der Kollision sich noch nicht vollständig in der linken Spur befand.

Soweit der Beklagte zu 1) meint, er sei im Reißverschlussverfahren an der Reihe gewesen, ergibt sich ein Reißverschlussverfahren schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht. Er erklärte nämlich, vor ihm in der rechten Spur hätten sich noch zahlreiche weitere Fahrzeuge befunden.

Ein Ende der von ihm gehaltenen rechten Spur sei nicht sichtbar gewesen, sondern etwa 400 Meter entfernt gewesen. Ein Reißverschluss - wenn es überhaupt Anlass für einen solchen gegeben haben sollte - beginnt aber erst an der Engstelle (siehe dazu König in:

Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVO Rn. 20). Nach Angaben der Zeugin endete die rechte Spur ohnehin nicht, sondern wurde nach rechts geführt. Hierfür spricht im Übrigen auch die auf der Anlage K 1 ersichtlich Beschilderung, dort sieht man nämlich, dass die linke Spur geradeaus und die rechte nach rechts führt.

Soweit der Beklagte zu 1) behauptet hat, er habe vor dem Fahrzeug der Klägerin gestanden und dieses sei wieder angefahren, er habe sogar noch versucht, auf sich aufmerksam zu machen, ist die Beklagtenseite für diese Behauptungen beweisfällig geblieben. Die Zeugin hat nämlich bekundet, sie sei bereits stehen geblieben als sie bemerkt habe, dass das Beklagtenfahrzeug die Spur habe wechseln wollen und sei auch die ganze Zeit stehen geblieben bis es wenige Sekunden später zur Kollision gekommen sei. Insoweit stehen sich die Angaben der unfallbeteiligten Fahrer unvereinbar gegenüber. Fahrer von Fahrzeugen neigen in der Rückschau 643 C 164/20

- Seite 6 erfahrungsgemäß dazu, ihre eigene Fahrweise jeweils als beanstandungsfrei einzuschAmtsgericht Hamburg-Harburg, 643 C 164/20, Entscheidung vom 19.02.2021 [IWW-Abruf 220814, Urteilsvolltext]

s das Beklagtenfahrzeug die Spur habe wechseln wollen und sei auch die ganze Zeit stehen geblieben bis es wenige Sekunden später zur Kollision gekommen sei. Insoweit stehen sich die Angaben der unfallbeteiligten Fahrer unvereinbar gegenüber. Fahrer von Fahrzeugen neigen in der Rückschau 643 C 164/20

- Seite 6 erfahrungsgemäß dazu, ihre eigene Fahrweise jeweils als beanstandungsfrei einzuschätzen.

Welche der Angaben den Vorzug verdient, kann das Gericht nicht sagen, so dass für das Gericht offen ist, ob die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs wie vom Beklagten zu 1) behauptet wieder angefahren ist. Ebenso gut ist es für das Gericht möglich, dass der Beklagte zu 1) sich hinsichtlich der Länge seines Gespanns verschätzt hat und zu früh mit dem Hänger auf die links gelegene Spur gezogen ist, in der sich die Zeugin / mit dem Hyundai befand und aus dem Umstand der Kollision in der Rückschau geschlossen hat, diese müsse wieder angefahren sein, ohne dass dies auch tatsächlich so gewesen ist. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungsund beweisbelasteten Beklagtenseite, die weitere Beweismittel nicht angeboten hat. Ebenso wenig steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) überhaupt vor der Kollision mit seinem Fahrzeug im Bereich der linken Spur irgendwie zum Stehen gekommen ist.

Damit ist den Beklagten weder gelungen, den gegen den Beklagten zu 1) sprechenden Anschein zu erschüttern, noch zu beweisen, dass die Klägerseite ein Mitverschulden trifft, so dass es bei der 100%igen Haftung der Beklagten bleibt. 2.

Die Beklagten haben danach vollen Umfangs Schadensersatz zu leisten, sie haben also den restlichen Fahrzeugschaden, die Gutachterkosten und die Abschleppkosten auszugleichen. Auch eine Auslagenpauschale ist in Höhe von 20,00 € voll zu leisten. Die Klägerin kann - dies ergibt sich aus den Leasingbedingungen, dort X Nr. 5 - hinsichtlich des Fahrzeugschadens - Zahlung an sich verlangen.

Anders als die Beklagten meinen, sind ihr auch die Mietwagenkosten vollen Umfangs zu erstatten. Ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht wegen der Anmietung des Mietwagens ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hatte das neue Fahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt und wollte das später verunfallte Fahrzeug bis zu dessen Lieferung weiter nutzen. Diese bereits bestehende wirtschaftliche Planung wurde durch den Unfall gestört. Nicht erwartet werden konnte von der Klägerin, dass sie anderweitig ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug erwirbt und sich entweder gegenüber ihre Verkäuferin schadensersatzpflichtig macht, weil sie das bestellte Fahrzeug nicht mehr abnimmt oder das zusätzlich erworbene Fahrzeug ggfs. mit beträchtlichen Verlusten wieder veräußert. Aufwand und Risiko, die mit einem solchen Zwischenkaufeines Neu­ oder Gebrauchtwagens verbunden sind, stehen in keinem Verhältnis zu den moderaten Mietwagenkosten von kalendertäglich 25,17 € netto, insgesamt 1.031,97 € netto (siehe zur Frage des NutzungsaAmtsgericht Hamburg-Harburg, 643 C 164/20, Entscheidung vom 19.02.2021 [IWW-Abruf 220814, Urteilsvolltext]

il sie das bestellte Fahrzeug nicht mehr abnimmt oder das zusätzlich erworbene Fahrzeug ggfs. mit beträchtlichen Verlusten wieder veräußert. Aufwand und Risiko, die mit einem solchen Zwischenkaufeines Neu­ oder Gebrauchtwagens verbunden sind, stehen in keinem Verhältnis zu den moderaten Mietwagenkosten von kalendertäglich 25,17 € netto, insgesamt 1.031,97 € netto (siehe zur Frage des Nutzungsausfalls in so einem Fall siehe auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 -VI ZR 62/07 juris).

643 C 164/20 - Seite 7 3. Die Zinsforderung ist aus dem Gesichtspunkt des Verzugs aufgrund der Mahnung vom 24.2.2020 geschuldet.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Freihaltung der zutreffend berechneten vorgerichtlichen Kosten.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Hamburg-Harburg Buxtehuder Straße 9 (Haus A) 21073 Hamburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist 643 C 164/20

- Seite 8 festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vAmtsgericht Hamburg-Harburg, 643 C 164/20, Entscheidung vom 19.02.2021 [IWW-Abruf 220814, Urteilsvolltext]

age nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richterin am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Hamburg, 22.02.2021 JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

- nach oben -



Datenschutz    Impressum