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Der erforderliche Mietpreis für einen Mietwagen nach einem Verkehrsunfall ist auf der Grundlage des Mittelwertes zwischen dem Wert des "Mietpreisspiegels" der Firma "EurotaxSchwacke" und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland" des Fraunhofer-Instituts zu schätzen. Es ist schadensrechtlich irrelevant, ob es sich bei dem Mietfahrzeug um ein "Selbstfahrermietfahrzeug" handelt, und ein Wechsel des Mietwagens ist dem Geschädigten bei kurzer Mietdauer nicht zumutbar, wenn ihm ein günstigerer Tarif des Haftpflichtversicherers nicht bekannt war. Ein Abschlag für Eigenersparnis ist nicht vorzunehmen, wenn der Geschädigte ein günstigeres Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeuggruppe anmietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |