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Ein Kraftfahrzeugführer muss bei Dunkelheit seine Fahrweise so einrichten, dass er sein Fahrzeug auch noch vor einem auf der Fahrbahn liegenden Hindernis anhalten kann (Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO i. V.m. § 1 StVO). Die Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges wird nicht durch ein Mitverschulden des Geschädigten ausgeschlossen, wenn dieser volltrunken auf der Fahrbahn liegt, da ein solches Verhalten nicht außerhalb allgemeiner Lebenserfahrung liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |