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Die Entscheidung über einen Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung hängt davon ab, ob dessen Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich ist (§ 73 Abs. 2 OWiG). Der Tatrichter muss hierzu eine Prognose über den zu erwartenden Verlauf der Beweisaufnahme anstellen, deren Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Überprüfung der Nachvollziehbarkeit der Erwägungen beschränkt ist. Eine Ablehnung der Entbindung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie auf einzelfallbezogene, prägnante Tatsachen gestützt wird, die einen Erkenntnisgewinn durch die Anwesenheit des Betroffenen erwarten lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |