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Der Senat ist davon überzeugt, dass der streitgegenständliche Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel des klägerischen Fahrers steht und die Klägerin daher wegen eines Verstoßes gegen § 7 V StVO in vollem Umfang selbst für ihren Schaden zu haften hat, da ein Verschulden des Beklagten zu 2) nicht ersichtlich ist, eine etwaige Haftung der Beklagten zu 1) aus Betriebsgefahr jedenfalls hinter den schweren Verkehrsverstoß des klägerischen Fahrers zurücktreten würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |