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Zum öffentlichen Straßenverkehr im Sinne von § 142 StGB gehören alle Verkehrsflächen, auf denen die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist. Steht die Benutzung einer automatischen Autowaschanlage jedermann frei, gehört der vom Kunden zu befahrene Bereich der Waschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |