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Gegenstand der Entscheidung sind Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, insbesondere die Angemessenheit der Mietwagenkosten und der Mietdauer von 43 Tagen, die der Kläger auf die zögerliche Regulierung durch die Haftpflichtversicherung zurückführt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |