|
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß i. S.v. Nr. 132.3 der Anl. zu § 1 Abs. 1 BKatV i. V.m. §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 StVO kann auch bei einer Baustellenampel vorliegen, selbst wenn keine näheren Feststellungen zu den örtlichen und in sonstiger Weise verkehrsrelevanten Umständen getroffen wurden. Zwar bedarf es bei Umständen, die einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entgegenstehen können, wie dem Vorliegen einer einspurigen Verkehrsführung an einer Baustellenampel, näherer Feststellungen. Ein solcher Darstellungsmangel wirkt sich jedoch nicht aus, wenn die Annahme eines groben Verkehrsverstoßes, der in seinem Gewicht den vom Regelfall erfassten üblichen Begehungsweisen entspricht, aufgrund des Fahrverhaltens des Betroffenen gerechtfertigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |