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Ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3300 km gefahren wurde und über 6 Wochen zugelassen war, kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden, bei dem ausnahmsweise der "Schmelz der Neuwertigkeit" bei der Schadensberechnung zu Buche schlagen kann. Eine fiktive Schadensabrechnung auf Basis von Reparaturkosten scheidet aus, wenn das verunfallte Fahrzeug nicht repariert und weitergenutzt, sondern unrepariert veräußert wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |