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Die Erwägungen des Amtsgerichts zum Absehen vom Regelfahrverbot bei einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h halten einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Insbesondere können die Beschaffenheit des Tatortes (übersichtlich, breit, schnurgerade, gut einsehbar, keine Wohnbebauung oder Fußgängerverkehr) den Erfolgsunwert des Regelfalls nicht beseitigen. Vom Regelfahrverbot kann nur in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen solch erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |