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Zur Ermittlung des abrechnungsfähigen Normaltarifs für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist das arithmetische Mittel aus dem Mietpreisspiegel der V GmbH und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des G-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation zugrunde zu legen. Die Vorlage günstigerer Mietwagenangebote durch den Schädiger erschüttert die Annahme eines angemessenen Schadensbeseitigungsaufwands auf Basis dieses Mittelwerts nicht, da ein Durchschnittswert sowohl günstigere als auch teurere Anmietungen impliziert. Eine Abweichung vom Durchschnittswert ist erst dann geboten, wenn sich auf einer hinreichend breiten Tatsachengrundlage ergibt, dass dieser nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |