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Der Geschädigte, der seinen Schaden zunächst fiktiv abrechnet, kann im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen zur konkreten Schadensabrechnung übergehen. Bei konkreter Schadensabrechnung kann der Geschädigte die im Zuge der Ersatzbeschaffung tatsächlich entstandenen Aufwendungen wie z. B. Transportkosten ersetzt verlangen, soweit sie zur Schadensbehebung erforderlich waren. Diese (Neben-)Kosten sind neben dem Ersatz des eigentlichen Wiederbeschaffungsaufwands als selbstständige Schadenspositionen im Rahmen des § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ersatzfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |