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Ein Absehen vom Regelfahrverbot bei einem Rotlichtverstoß ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen oder bei außergewöhnlicher Härte zulässig und muss auf eingehenden, nachvollziehbaren und auf Tatsachen gestützten Gründen beruhen. Eine länger gesperrte Autobahnauffahrt stellt keine überraschend eingetretene oder besonders schwierige Verkehrslage dar, die ein Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß an einer belebten innerstädtischen Kreuzung begründen könnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |