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['Hat der Schädiger den Geschädigten vorprozessual auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen, obliegt es dem Geschädigten, mögliche Gründe darzulegen, warum ihm die Inanspruchnahme dieser alternativen Reparaturmöglichkeit nicht zumutbar ist (sekundäre Darlegungslast).', 'Wird die Klageforderung erst anerkannt, nachdem der Kläger im Prozess die erforderlichen konkreten Nachweise zur regelmäßigen Wartung und Reparatur seines Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgelegt hat, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO, da die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |