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Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen steht dem Kläger nicht zu, wenn es ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen ist, aufzuzeigen und zu beweisen, dass der streitgegenständliche Pkw im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft gewesen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |