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Der Erstattungsanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich auf den Wert der berechtigten Schadensersatzforderung begrenzt. Bei der Berechnung des Gegenstandswertes für die Anwaltskosten im Totalschadensfall ist der Restwert vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen, da der ersatzfähige Schaden auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beschränkt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |