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Sachverständigenkosten sind nicht bereits deshalb überhöht, weil sie eine entsprechende Anwaltsvergütung übersteigen, da gänzlich andere Leistungen angeboten werden und den Geschädigten keine Markterkundigungspflicht trifft. Eine fachgerechte Reparatur liegt auch dann vor, wenn beschädigte Teile durch Gebrauchtteile ersetzt werden, da das Integritätsinteresse des Geschädigten in gleicher Weise wie bei einer Reparatur mit Neuteilen anzuerkennen ist und die 130%-Grenze des Wiederbeschaffungswertes nicht überschritten wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |