Das Verkehrslexikon

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Landgericht Traunstein v v. 04.10.2016: Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten (inkl. Extras) bei beruflicher Notwendigkeit und Standgebühren bis zur Freigabe des Unfallfahrzeugs




Das Landgericht Traunstein v (Urteil vom 04.10.2016 - 3 O 3841/16) hat entschieden:

   Die Klageseite argumentiert, dass Mietwagenkosten, inklusive Reduzierung der Selbstbeteiligung, Navigationsgerät und Zusatzfahrer, sowie Standgebühren erstattungsfähig seien. Dies wird mit der beruflichen Notwendigkeit eines Dieselfahrzeugs mit unbegrenzter Kilometerleistung für Außendiensttermine und der verzögerten Freigabe des Unfallfahrzeugs durch die Beklagte begründet, wodurch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorliege.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Mietwagen

Gründe:


Tatbestand Die Parteien streiten um offerne Schadensersatzpositionen, welche im Wesentlichen aus l\/ietw'agenkosten, Standgebühren sowte Unr- und Abmeldekosten sowie Kosten für Kennzeichenschilder in Folge einesvon beider Beklagten versicheflen Lkw am 04.10.2016 gegen 16.25 Uhr auf der Staatsstraße2092 vorr h.raiburgl in Richtung Trostberg unstreitig alleinverursachten unrl -verschuldeten Unfalls gewesen ist, An dem Fahrzeug des Klägerrs, welches über die Bank finanziert €. entstand ein Sachs;chaderr in Höhe eines Wiederbeschaffungsaufwands von netto 18.027,29 Die Kosten für das erholte Sachverständigengutachten belaufen sich auf 1.945,40 € netto.

Zudem mietete der Kläger, vrelcher als Außendienstmitarbeiter lätig ist und anr drauffolgenden gegen Tag einen weiteren Kundentermin am lrschenberg wahrnehmen musste, am Unfalltag 3 0 3841/16

- Seite 3 19.00UhrvonderAutoverrniet ahrzeug,fürwe]chesink:l.ei. ner Reduzierung crer Selbstbetei/igung in cier Vollkaskoversicherung auf 0,00 €. der Kosten fLir einen Zusatzfahrer und eir lriavigationsgerät 584,00 € netto in Rechnung gestellt worden sind (vgl. AnlaLandgericht Traunstein v, 3 O 3841/16, Entscheidung vom 04.10.2016 [IWW-Abruf 196507, Urteilsvolltext]

tig ist und anr drauffolgenden gegen Tag einen weiteren Kundentermin am lrschenberg wahrnehmen musste, am Unfalltag 3 0 3841/16

- Seite 3 19.00UhrvonderAutoverrniet ahrzeug,fürwe]chesink:l.ei. ner Reduzierung crer Selbstbetei/igung in cier Vollkaskoversicherung auf 0,00 €. der Kosten fLir einen Zusatzfahrer und eir lriavigationsgerät 584,00 € netto in Rechnung gestellt worden sind (vgl. Anlage K4)

Zzgl. einer Unkostr:npausr:hale in Höhe von 25,00 € wurden vorläufig 20.581,6g € als Schaden geltend gemacht. \/orgeric;htlich regulierte die Beklagte, unter Zugrundelegung einer Haftungsve:rieilung von 70% ztt 30oh z:ulasten des Klägers, flir den Wiederbeschaffungsaufwand mit 4.207,56 €, die Gutachterliosten mit 583,62 €, die Mietwagenkosten mit 89,10 € urrd die Unikostr-.n, pauschale im Umf;ang vort7,50 €, sodass insgesamt 4.887,78 € bezahltworden sino. lm Rahmen der hresigen l(large wurden sodann auch noch Rechtsanwaltskosten in Höhe lron 984,60 € netto aus einem G,3genstandswert von 21.221,40 € geltend gemacht.

Nachdem das Fahrzeug frerndfinanziert gewesen ist und hier noch erne offene Restschulci von 13.098,73 € zugunsten de Bank AG bestanden hat, wurde zunächst Zahlr.rng dieses Betrages an die Bank gefordert, sowie 1.874,18 € an den Kläger selbst Nachdem nach Kletgezustr:llung keine Reaktion der Beklagten erfolgte, erging sodann unter dern 07.12.2016 ein entsprechen,les klagestattgebendes Versäumnisurteil (Blatt 10/12 d. A.).

Bereits nach Erlasrs desselbr:n ging am 07.12.2016 eine Vertretungsanzeige ein und unterdenr 21 .12.2016 wurde Ernspru ch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Traunstein eingeleqt. l\4jt Abrechnungsschreiben vom 25.11.2016 an die Bank AG wurde an diese ein Betrag in Höhe von 13.84,2,213 € ausbezahlt und gemäß einem Abrechnungsschreiben vonr 25,11.2016 an die Anwälterdes Klägers wurde hier sodann ein Betrag in Höhe von 3.432,6[] € angewiesen, welcher am 30.11.2016 dort einging. Dieser wies Mietwagenkosten in Höhe von 1.215,00 € sowie die vollsl,ändigen Sachverständigenkosten, die Nebenkostenpauschale sowie Zinsen auf berechtigte Anr;p'üche und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 924,80 € aus.

Unterdem 31. A1.2017 wurde das Verfahren hrnsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.587 1B € bzgl. einer Zahlungl an derr F,läger sowie hinsichtlich des geltend gemachten Teilbetrages z:ugunsten der Elank inkl. der Zinsen für erledigt erklärt. Hinsichtlich des dem Kläger z:ustehenden Betrages wurde cler Zinsanspruch lediglich in Höhe von2,70 € fur erledigt erktär1. Eine verbleibende Zinsforder.ung für den Zeitraum vom 19.11.2016 bis 30.11.2016 blieb weiterhin geltend gemacht. Die BekJagtenseite stimmte der Erledigterklärung zu.

Darüber hinaus wurden nurnrnehr weitere 2.218,63 € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage3 0 3841/16

- Seite 4 erweiterung sowie weitere vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 11g,60 € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit eingr:klagt. Diese resultierend aus der AnmiLandgericht Traunstein v, 3 O 3841/16, Entscheidung vom 04.10.2016 [IWW-Abruf 196507, Urteilsvolltext]

eitraum vom 19.11.2016 bis 30.11.2016 blieb weiterhin geltend gemacht. Die BekJagtenseite stimmte der Erledigterklärung zu.

Darüber hinaus wurden nurnrnehr weitere 2.218,63 € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage3 0 3841/16

- Seite 4 erweiterung sowie weitere vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 11g,60 € zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit eingr:klagt. Diese resultierend aus der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom 06.10.2016bis24.10.21116 bei der Firma , welche in Höhe von 1.863,44 € netto (Anlage K5) in Rechnung gestellt tvurden zzgl. einer extra zu bezahlenden Reduzierung der Selbstbeteiiigung der Vollkaskoversicl^erung fLir das Mietfahrzeug auf 0,00 € rn einer Höhe von 23S,291= (Rechnung Anlager K6).

Vor der Anmietung des Farhrzeugs der Firma hat der Kläger am Flughafen München v,erschiedene Angebc,te eingr;holt, welche folgende Ergebnisse braclrten:

Firma : 14 Tage 1.468,00 r€, 21 Tage 2.374,00 t3; Firma : 14 Tage 1.750,00 {:, 21f age 2.069,77 t3 und Firrna : 14 Tage 1.386,00 {:, 21Tage 1.848,00 €.

Des Weiteren werilen Starrdgebühren bei der Firma GmbH vorn 04,10.2016 bis einschl 11.11.2016 (Anlag,en K11 bis K15) in Höhe von insgesarnt 585,00 € sowie Abschleppkosten in Höhe von 357,50 €: (Rechrrung Firma UH, Anlage K11) sowie Kosten fur die Abrneldung des Unfallfahrzeugs in Höhe vo . (Anlage K16), Kosten fürneue Kfz-Kennzeiclren in Höhe von 32,00 € 1'Anlage K17) und Zulassungskosten in Höhe von 55,70 € (Anlage KIB) geltend gernacht, Von diesen zusätz ichen Schadenspositionen wurden zwischenzeitlich 918,00 € auf Mietwagenkosten seitens der Beklag':en geleistet, sodass von den weiteren geltend gemachten Schadenspositionen von 3,136,63 € noch 2.218,63 € begehrt werden.

Die Klageseite meint, de,ss; sämtilche weiteren Mietwagenkosten erstattungsfähig seien, da ein Verstoß gegen die Scl'radensrninderungspflicht riicht anzunehmen sei. Dies in Anbetrar:ht der Notlage hinsichtlich der l\nmietung am 04.10 2016, in der sich der Kläger aufgrund weiterer 3 0 3841/'16

- Seiie 5 Außentermine befunden habe. Die Reduzierung der Selbstbeteiligung und auch Kosten für ein Navigationsgerät sowie fü r e,inen Zusatzfahrer seien erstattunqsfäh io.

Auch die Anmieturrg des F:alrrzeugs bei der Firma am Flughafen München sei zurecht unter Berücksichtigung der Schadensminderungsobliegenheit erfolgt, da zwar zuzugestenen set, dass hinsichtlich des vom Kläger herangezogenen Vergleichsmaßstabes des Mietpreises fitr 21 Tage die Firrna mit 2.069,77 € gegenüber der Firma mit 1.848,00 € nicht der gunstigste Preis gewersen sei, jedoch sei hier eine ichterte Abrechnung mit der Beklagten in den Raum gestellt worden, Zu,lent wäre die Firma die Einzige gewesen, welche eine notwendige kilometermäßig,e Unbel;renztheit im Angebot enthalten hätte. Zudem habe bei der Firma zum fraglichen Tag k,ein vergleichbares Fahrzeug für den Kläger zur Verfügung gestanden. Lediglich kleinere Falrrzeuge oder vergleichbare Limousinen oderLandgericht Traunstein v, 3 O 3841/16, Entscheidung vom 04.10.2016 [IWW-Abruf 196507, Urteilsvolltext]

h sei hier eine ichterte Abrechnung mit der Beklagten in den Raum gestellt worden, Zu,lent wäre die Firma die Einzige gewesen, welche eine notwendige kilometermäßig,e Unbel;renztheit im Angebot enthalten hätte. Zudem habe bei der Firma zum fraglichen Tag k,ein vergleichbares Fahrzeug für den Kläger zur Verfügung gestanden. Lediglich kleinere Falrrzeuge oder vergleichbare Limousinen oder Kombis mit Benzin- anstalt Dieselantrieb waren t'er{Llgbar. Ein Dieselaggregat war aufgrund der Tätigkert als Außendtenstmitarbeiter fr-lr i hn notvrrendio.

Ebenso sei die Anrnietdauer von zunächst 3 Tagen sowie weiteren '18 Tagen, aus dem Unrstand gerechtfedigt, dass die Beklagte erst mit Schreiben vonr 21,10.2016 einen Restwertaufkäiufer mitgetei/t habe. Die Klägerrin habe sich darauthin umgehend mitdiesem in VerbincJur)g gesetzt, ein entsprechendes Krrufverlragsformular wurde vorn Kläger anr 25.10.2016 unterzerichnet und per E-Mail an den Aufkäufer zurückgesarrdt. Erst am 03.11.2016 sei eklagten hinsichtlich des Wiederbeschaffungsaufwandes vollständig bei der Bank eingegangen, die dara"rfhin erst die Freigabe fürdie Ablrolung des Fahrzeugs durch deri Aufkäuferefteilte. lnsoweil seien auch die Standgebühren bis zum 11.11.2016, welches den Zetpunkt der Abholung durch de,n Aufkäufer darstellt, gerechtfertigt.

Ebenso seien die geitend 3emachten Abschleppkosten, Abmeldungs- und Neuanmeldungsikosten sowie die Kfz-Kennzr>ichenkoslen als Schadensposrtionen zu ersetzen Die Standkosten seien mit 15,00 € pro Tag anzusetzen.

Bei den Kilometerbegrenz-rngen hätte es ber der Firnra eine solche ab 6.000 knt und bei der Firma :ab7.10C km gegeben. Auch bei der Firma und seien Aufprerise für die Haftungsreduzierung zusätzlich notwendig gewesen. Bei der Frrma wären dies 258,00 € pro Woche gew€s€,n und bei der Firma 119,95 € pro Anmietung.

3 0 3B41/16 Seite 6 Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Belklagte rrvird auf die Klageerweiterung verurteilt, an den Kläger 2.218,63 €zzg1. Zinsen in l-{öhe vlnr 57o-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu bezahlen. 2.

Die Belklagls r^/ird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rer:htsanwaltsgebühren in Hölre von 190,60 €zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtr;hängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen. 3. lm Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Traunstein vom 07 .',2.241 6 a ufrechterha lte,n und der Ei nspruch zurückgewiesen.

Die Beklagtenseite bearrtragt, das Versäumnisurteil vom 07.12.2016 autzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Beklagtenseite meirrt rund behauptet, dass die noch offenen Differenzbeträge dem Kläger nicht zustehen würden. ltlit Abrechn om 21.10.2A16 seien 297,00 € auf die zunächst angefallenen Mietwagenkostr:n der Firma wre insgesamt 1.215.00 € auf Mietwagenkosten bezahlt worden. Dieser Betrag sei ausreichend und angemessen für eine angegebene Mietzeit.

Die geLandgericht Traunstein v, 3 O 3841/16, Entscheidung vom 04.10.2016 [IWW-Abruf 196507, Urteilsvolltext]

nd die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Beklagtenseite meirrt rund behauptet, dass die noch offenen Differenzbeträge dem Kläger nicht zustehen würden. ltlit Abrechn om 21.10.2A16 seien 297,00 € auf die zunächst angefallenen Mietwagenkostr:n der Firma wre insgesamt 1.215.00 € auf Mietwagenkosten bezahlt worden. Dieser Betrag sei ausreichend und angemessen für eine angegebene Mietzeit.

Die geforderten Mi,:twagenkr)sten würden die marktüblichen Preise deutlich überschreiten. Insbesondere sei die für 3 Tage cleutlich überhöhte Mietwagenrechnung der Autoverrnietung nicht geschuldet.

Das Gericht hat im Rahme n derVerhandlung vom 12.06.2016 den Kläger tttformatorisch angehört. Hinsichtlich se;iney{pgaben wird auf das Protokollvom 12.06.2017 (Blatt43/48 d. A.) t3ezug genommen.

Bezüglich des weiteren Serch- und Streitstandes wird auf die im Ubrigen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen [3ezug ger]ommen.

3 O 3841/16 - Seite 7 Entsche id u ngsg ru nde L Die zulässige Klage ist - soweit noch nicht ftir erledigt erklärt - vollumfänglich begrünclet, Die noch offenen K,lagebelräge der Klageerweiterung und der übrigen Forderungen aus der ursprünglichen Klager sowie noch offene nicht für erledigt erklärte Zinsen sind vollumfänglich begrundet. Die Beklargte ist dern Kläger gemäß SS 7, 1B StVG, 823 BGB jeweils in Verbindunl3 mit S 115 VVG zum Ersatz des lichadens aus dem Verkehrsunfall vom 04.10.2016 verpflichtet.

Unstreitig besteht hier einer hundertprozentige Haftung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeughalters. 1.

Die von dem Klägerr gelterrd gemachten Mietwagenkosten sind aus Sicht des Gerichtes vollunrfänglich ersatzfähig, ebenr;o die weiteren geltend gemachten Kosten, wie Standgebühren, usw.. a.

Hinsichtlich derStandgeb(ihren ergibt sich der Nachweis und dre Überzeugung des Gerichtes r.rnter Anwendung der Grundsätze der § 286 ZPO hinsichtlich des Entstehens und der Höhe gemäß § 287 ZPO dr-rrch die vorgelegten Rechnungen und Quittungen im Anlagenkonvolut Kr5, KC sowie K11 bis K1B sowie r\nlage K4. b.

AbBetreffend die geltend genrachten Abschleppkosten und sonstige Nebenkosten, wie An- urrd meldekosten, ist aus Sichl des Gerichtes durch die Vorlage der entsprechenden p*s1-r6Llnrlen geführt. Substantielle Einwender Nachweis des unfallbedingten Anfalls und auch der Höhe nach dungen hiergegen hat die Berklagtenseite nicht vorgebracht. a Grundsätze zu belm Rahmen der zu ersetzernden Mietwagenkosten sind folgende allgemeine rücksichtigen:

Sache erforderlichen Z,:itFür die Dauer cler tReparat,ur bzw, des bis zur Arrschaffung einer neuen an einer vergleichbaren anderaums hat der Geschädigte ,\nspruch aLrf die Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich unabhängig davon eitren Elrsat:zren Sache. Der geschädigte Kfz-Halter kann sich 3 0 3B41i 16

- Seite B wagen mieten, ob ,3r darauf angewiesen ist. Dem Geschädigten steht es hierbei grundsätz:lich frei, von wem er dern Wagt:n anmietet. Von mehreren gleichwertigen Landgericht Traunstein v, 3 O 3841/16, Entscheidung vom 04.10.2016 [IWW-Abruf 196507, Urteilsvolltext]

schaffung einer neuen an einer vergleichbaren anderaums hat der Geschädigte ,\nspruch aLrf die Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich unabhängig davon eitren Elrsat:zren Sache. Der geschädigte Kfz-Halter kann sich 3 0 3B41i 16

- Seite B wagen mieten, ob ,3r darauf angewiesen ist. Dem Geschädigten steht es hierbei grundsätz:lich frei, von wem er dern Wagt:n anmietet. Von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten muss erJedochdte preiswertestewahrnehrrten (st. Rspr. vgl.: BGH NJW 2007,3782; OLG München NJW 2011, 936) Allerdings verpflichtet ihn dies nicht zu einer (vgl. OLG Stuttg,art ,,Marktforschung' NJW-RR 1994,921); wegen S 254Abs. 1 BGB trifft ihn aberdie Obliegenheit, den für ihn voraussichtlich günstigsten Tarif zu wählen (vg. BGH NJW 1996, 1958) und sich ggf. nach Sonde,roder Pauschaltarift:n zu erkurndigen (vgl. BGH VErsR 2005, 850), was insbesorrdere dann in Be,tracht kommt, wenn sehr l^ohe Mietwagenkosten entstehen (vgl. BGH NJW 200,2621). Sofern Anhaltspunkte dafiir fehlerr, rjass das Angebot überhöht ist (zB deutlich über dem marktüblichen Niveau liegender Tarif), kann der Geschädigte das erste Angebot annehmen (vgl. zum Ganzen:

Oetker in: MüKo BGB, 7. Auflage 2016, S 249 BGB, Rn.427 {f .).

Die Rspr. ist hierberijedoclt zurückhaltender: sie sieht den Geschädigten überuuiegend als 'verpflichtet an, im Rahmen serjner Obliegenheit zur Schadensminderung Vergleichsangebote einzuholen (vgl. BGH NJW-RR 2009,318). Der nach § 249 Abs, 2 S, 1 BGB ersatzfähige,,erforclerliche" Betrag wird durch die nrarktüblichen Tarife gebildet, die das Gericht bei seiner Schatzung des,,erJorderlrchen Betrages" zugrundelegen kann (vgl. BGH NJW 2013,1539).

S 287 ZPC) macht lrierbei keine Vorgaben für Schätzungsgrundlagen. lm Hinblick auf den Ersatz eines an sich nicht erforderlichen B':trages, trifft den Geschädigten eine Obliegenheit zur Nachfrage insb,esondere dann, wenn er aufgrund der Höhe Bedenken gegen die Angemessenheit des Tarils haben muss (vgl. BGH NJW 2Cl'10,2569; OLG München NJW 2001, 936). Dies tst nicht nur der Fall, wenn das Mietwagenurternehmen den Tarif ausdrücklich als Unfallersatztarif ausweist, sct.tdern auch, wenn er3 einen einheitlichen Tarif anbietet und nichtzwischen Normal- und Unfallersatztarif unterscheidet (vgi. [3GH NJW 2009, 58). Das Ausmaß der vonr Geschädigten ern;zultolenden Erkundigungen härrgt jedoch stets von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl.: BGH NJW 2010, 2569). Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn dem Geschädtgten die In(vgl. BGH I'IJW anspruchnahme des günstigeren Tarifs nicht möglich oder nicht zumutbar war 20A7,1124), was unter Urnständen durch Vorfinanzierurngskosten odereine Eil- bzw. NotsituattBrinon (vgl. BGH NJW 2013,18,/0) bedingt sein kann. Ersatzfähig sind ferner die Kosten für das gen und Abholen des Fahr.zeugs sowie die wegen tatsächlicher Nutzung anfallenden Kosten fur gilt im Hineinen zusatzlichen Fahrer (vgl. OLG Celle, NJW-RR 20'12,802). Landgericht Traunstein v, 3 O 3841/16, Entscheidung vom 04.10.2016 [IWW-Abruf 196507, Urteilsvolltext]

nicht möglich oder nicht zumutbar war 20A7,1124), was unter Urnständen durch Vorfinanzierurngskosten odereine Eil- bzw. NotsituattBrinon (vgl. BGH NJW 2013,18,/0) bedingt sein kann. Ersatzfähig sind ferner die Kosten für das gen und Abholen des Fahr.zeugs sowie die wegen tatsächlicher Nutzung anfallenden Kosten fur gilt im Hineinen zusatzlichen Fahrer (vgl. OLG Celle, NJW-RR 20'12,802). Entsprechendes geschädigte Fahrzeug blick auf gesonderle Kostern für ein Navigationsgerät, soweit auch das hiermit ausgestattet war (vgl OLG Köln NZV 2414,314). (BetriebskoDer Geschädigte nruss sic;h im Wege der Vorteilsairsgleichung die Aufwendungen während sten)anrechnen lassen, die er dadurch erspart, dass er das beschädigte Fahrzettg 3 0 3841/16

- Seile I der Mietzeit nicht nutzt, D e Ersparnis hat die ältere Rspr. je nach Fahrzeugtyp, Alter des Wagens und Kilomete rleistung'während derMietzeit pauschalauf 15-20 % der Miete festgesr:tzt insbesondere die neuere llspr. favorisiertdeutlich geringere prozentuale Abzüge (3-10 % der Miete) bzw. spricht sich sog;ar gegen pauschalierle Abzüge aus (vgl, Oetker in. MliKo BGE|, 7.

Auflage 2016, § 249 BGB Fln.438 n.w. N.). Der Geschädigte kann einen gleichwertigen Wagen wie den beschädigrten beern:;pruchen (OLG Celle, NJW-RR 201 2,802). Maßgeblich ist jew,eits das Modell des beschädigten Fahrzeugs (vgl,: BGH NJW 1982, 15'18), wobeidessen Erhaltunerszustand unbeachtlich ist. lleiAnnrielung eines preiswerteren Wagens werden die Mietkosten voll erstattet. Das r:ntspricht der neueren Rspr. mehrerer Oberlandesgerichte (vgl. z. B: O;G '1540)

Nürnberg NJW-RFI 1994,924; OLG Stuttgart NJW-RR 2009, und wird auch vorn BGH ats eine nicht im Widerspruch zu S 287 ZPO stehende Ausübung des Ermessens bewertet (vgl.

BGH NJW 2013, 1870). Die ansonsten im Hinblick auf die ersparten Kosten vorzunehmeni]e Vorteilsausgleichung r,vürde in dieser Konstellation cler Billigkert widersprechen. Der Schädiger schuldet die Mietwagenl(osten lür den Zeitraum, der objektiv fi.ir clie Reparatur bzw. bis zur Anschaffung eines Ersatzfilhrzeugs erforderlich ist (vgl. BGH NJW-RR 2011,823). Zudem ersatzlähigen Zeitraum gehört auch die für die Einholung eines Gutachtens erforderliche Zeit sowie €rine angemessene Überle,gungszeit, um die Entscheidung zu treffen, ob die Reparatur durchgeführ1 odereinneuerWagenanryer;chafftwerdensoll (vgl. OLGMünchenVersR 1974,1186) Entrichtet der Geschädigt,3 an den \y'erntieter des Wagens eine besondere Prärnie dafur, dass er von einer Haftung für eine Besclrädigung des Fahrzeugs freigestellt wird, so differenziert die Rspr. im Hinblick auf deren Ersatzfiihigkeit verbreitet danach, ob der Geschädigte entsprechende Vorkeirrungen auch bei setinem e genen Fahrzeug getroffen hat (Kaskoversicherung), Bejahendenfalls kann erverlangen, dass e'auch bei dern Mietwagen nichtdas Risiko trägt, ftrrselbstversclrulderte Schäden aufkontmen zu rnüssen (vgl. BGH NJW 2005, 1041).

Unter AnLandgericht Traunstein v, 3 O 3841/16, Entscheidung vom 04.10.2016 [IWW-Abruf 196507, Urteilsvolltext]

tellt wird, so differenziert die Rspr. im Hinblick auf deren Ersatzfiihigkeit verbreitet danach, ob der Geschädigte entsprechende Vorkeirrungen auch bei setinem e genen Fahrzeug getroffen hat (Kaskoversicherung), Bejahendenfalls kann erverlangen, dass e'auch bei dern Mietwagen nichtdas Risiko trägt, ftrrselbstversclrulderte Schäden aufkontmen zu rnüssen (vgl. BGH NJW 2005, 1041).

Unter Anwendung dieser (irundsätze ist aus Sicht des Gerichtes im voriiegenden Fall eine Erstattungsfähigkeit sämtlicher l\4iertwagenkosten gegeben und nicht etwa eine Reduzierung wegen Verstoßes gegen die Schadensntinderungspflicht angezeigt. Die jeweils geltend genrachten Mieitwagenkosten waren unter Berücksichtigung des § 287 ZPO als erforderliche Kosten anzLrseherr.

Zunächst einmal soll festgr:stellt werden, dass Einwände gegen die Mietdauer nicht vorgebrachi worden sind.

Durch die kurze Anrnietunly cles ,,teuren" Mietwagens bei der Firrna n 04.10.2016 bis 06.10.2016 hat der Kiäger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Das Gericht geht hier von einer entscrechenden Notlage dahingehend aus, dass im doch ländlichen 3 0 384 1/16

- Seite 10 Raum ab ca. 19.00 Uhr, auc;h aufgrund der im weiteren bestehenden Termine am nächsteln Tag, eine etrtsprechende Anmietung rechtlich möglich und auch vollumfänglich erstattungsfähiq gewesen ist. Insoweit ergibt sich der aufrechtzuerhaltende Teil cles Versäumnisurteils. Aur:h ergibt sich hieraus der noch oiFfene Teil der Zinsen aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit bis zum 30.11.16.

Hinsichtlich der weliteren lvlirrtwagenkosten ist hier zu sehen, dass sich der Kläger äus Sicht ders Gerichtes vorbildlich verhilltr:n hat, Er hat hier bei dem ihm zugänglichen Markt am Flugha{en in München drei Vergleichsangebote eingeholt. In Kenntnis dessen, dass eirre Wiederbeschzrffung auch tn Anbetracht des Utnstandes, dass das Fahrzeug finanziert ist uncl eine entsprechende Freigabe und Weiterveräußerrung bzw. ejnen Aufkauf durch einen Restwertkäufer einige Zeit in Anspruch nehmen wird scwie der von Sachversländigen geäußerten eventuell zu enruartenden Wiederbeschaffungsdauer"von 14 Tagen, hat er sic soweit zutreffend an einer MietdaLrerr fur 21 Tage orientiert. Hierbei istes so, dass die Firma nichtdie grinstigste Variante darge;stellt hat. Jedoch ist im vorliege ncien Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger, was auch nach Liberzeugung des Gerichtes netch seiner Anhörung feststeht, hier im Auißendienst tätig ist und l.lurzfrrstig auch Termine in einiger Entfernung hat wahrnehmen müssen. Insoweit war es frlr ihn nicht abzuschätzen, inwieweit frier eine Kilometerbegrenzung bzw. weitere zusälzlich zu erstattender Kilometerentgelte nier ein Angebot, welches zunächst günstig ist, im weiteren Verlauf ungiinstig erscheinen lassen. lnr Rahmen der von ilrm zu tre{fenden Prognoseentscheidung unter Berüc
it war es frlr ihn nicht abzuschätzen, inwieweit frier eine Kilometerbegrenzung bzw. weitere zusälzlich zu erstattender Kilometerentgelte nier ein Angebot, welches zunächst günstig ist, im weiteren Verlauf ungiinstig erscheinen lassen. lnr Rahmen der von ilrm zu tre{fenden Prognoseentscheidung unter Berüc
Tatsächlich ist der Kläger zvlar ausweislich der Rechnung Anlage K6 nur 4.779 km gefahren, was jedoch nach LJberzeugLrng des Gerichtes auch darauf berulrt, dass er versucht hat, möglichst wenig Termine in dem Zeitraum des Mietfahrzeugs zu vereinbaren. Das Gertcht ist aruch davon überzeugt, was in Anretracht der nunmehr bevorstehenden Saison im Gewerbe des Klägers einzelne Ternrine, werlche auch über Deutschland vedeilt sind, bei Kunden evtl. wahr:zunelrmen gewesen wären und so weiterer Aufwand aufgrund ,,Nichtverbindbarkeit" von einzelnern Terminen in Raume stand, Ellenso ist das Gericht darron überzeugt, dass eirre Fahrt nach ltalien in den fast drei Wocl^ren der Arrmietunq evtl. notwendiq qeworden ware.

Ein Abschlag wegen erspirrter Aufwendurrgen war dahingehend nicht zu machen, dass der Klä3 0 3841/16 Seite 11 ger auch - unwidersprochen - ein unterhalb seines Fahrzeugs anzusiedelndes Fahrzeug anrnietete.

Nach alledem geht das G:richt davon aus, class auch hinsichtlich der noch offenen sten eine vollumfängliche Erstattungsfähigkeit vorliegt.

Mietwagenkoln Anbetracht der lediglicl"r pauschalen Behauptung, dass es sich um einen unangemessen hohen Preis handelt, ohne elwaige Angabe etwaiger Beweismittel ist cjas Gericht aufgrund drir vorliegenden Unterlaglen und aufgrund der Angaben des Klägers davon überzeugt, dass hier eine Erstattungsfähigkeit vorliegt sodass eine weitere Beweisaufnahme nicht notwendrg gewesen ist.

Das Gerichl geht irn Ubrigen auch grundsätzlich davon aus, dass wenn Mietwagenkosten, welche für den Geschädigten nicht erkennbar völlig außerhalb der Realität liegen unter Berücl,
e'rentuellen Schadensminderungspflicht unter Berücksichtigung dt:r obergerichtlichen Rechtsprechung, nicht von einenr Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht auszugehen ist. Es: ist, na:h hiesiger Auffassung, nicht Aufgabe des Geschädigten hier eine Marktforschung zu betreiberr. Vielmehr ist, bei gezahlter Forderung, der Schaden tatsächlich entstanden. Soweit die Kostern überhöht sind, ist auch der Schädiger nicht schutzlos gestellt: es besteht aus Sicht des Gericfrtes ein Anspruch des Geschädigten, dass eventuelle Ansprüchr) aus dem Mietvertrag mit dem -- erventuell unredlich handelnden - Vermieter an ihn abgetreten werden, wenngleich dr:r Schädiger hierbei kein Zurückbehaltungsrecht bis zur Abtretung zuzubilligen ist. 2.

Unter Verzugsgesichtspurrkten waren die nunmehr geltend gemachten Forderungen ebenllalls ab Rechtshängigkeit der h.lageerweiterung (Zustellung am 22.02.2017) zu verzinsen.

Nachdem die Bekl;agtenseiter mit Zahtungseingang am 30.1 1.2016 beinr anwaltlichen Vertrr:ter des Klägerden zunächstlrurZahlung an den Klägergeforderten Betrag in Höhe von 1.874,18 € e, war das Versäumnil;urteil neben den noch nicht regulierten Teil der Mietwagenkosten st Zinsen auclr rinsichtlich der Zinsen aLrs 1 .587,18 € 1= dem 1874,18 € - 287 €) zwisichen '19. 11 .2016 und dem 30.1 1 .2016 aufrechtzuerhalten.

3 0 364 1/i6 - Seite 12 3. Die vorgerichtlicliern Anw:rltskosten jrn sind sowohl unter Verzugsgesichtspunkten als auch Rahmen des Schadensumfangs in g,C Höhe von insgesamt 1.044,40 € abzüglich gezahlter 924 €, mithin 119,60 € erstattunpysfähig. Dies ausgehend von einem insgesamt ursprünglich gelbnd zu machenden Schadensbetralg von 22,800,32 €. il.

Die Kostenentscheidung folgt aus SS g1 , g1 a, g2 ZpO Die Entscheidung zur vorlär,figen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 70g Satz 'l - 3 ZpC.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß SS 3 ff ZpO am Landgericht Verkündet am 07 .07 .2017 gez.

Gross, JAng Urkundsbeamtrn der Geschäftsstelle gez Richter Für d1e Richtigkeit der Abschrift Traunstein, 07 .07 .2017 , JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, Durch maschinelle Bearbeitung begiaubir3t

- ohne Unterschrift gültig 6:# ub

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