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Die Klageseite argumentiert, dass Mietwagenkosten, inklusive Reduzierung der Selbstbeteiligung, Navigationsgerät und Zusatzfahrer, sowie Standgebühren erstattungsfähig seien. Dies wird mit der beruflichen Notwendigkeit eines Dieselfahrzeugs mit unbegrenzter Kilometerleistung für Außendiensttermine und der verzögerten Freigabe des Unfallfahrzeugs durch die Beklagte begründet, wodurch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorliege. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |