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Eine Abtretungserklärung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem, die eine einfache Abtretung ohne Rück- oder Weiterabtretung vorsieht und bei der das Gutachten bereits erstellt war, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot oder das Verbot von Überraschungsklauseln nach §§ 307, 305c BGB. Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bemisst sich nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB; die BVSK-Befragung (insbesondere der HB V Korridor) kann dabei als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO für die üblichen und erforderlichen Kosten herangezogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |