Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Aalen v. 16.12.2021: Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten und der Wirksamkeit einer Abtretungserklärung nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Aalen (Urteil vom 16.12.2021 - 11 C 481/21) hat entschieden:

   Eine Abtretungserklärung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem, die eine einfache Abtretung ohne Rück- oder Weiterabtretung vorsieht und bei der das Gutachten bereits erstellt war, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot oder das Verbot von Überraschungsklauseln nach §§ 307, 305c BGB. Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bemisst sich nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB; die BVSK-Befragung (insbesondere der HB V Korridor) kann dabei als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO für die üblichen und erforderlichen Kosten herangezogen werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Kfz-Sachverständigenbüro



Tenor:

- Seite 2 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.05.2021 zu zahlen. 2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss Der Streitwert wird auf 130,57 € festgesetzt. Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Gründe:


Die Parteien streiten um noch ausstehende Sachverständigenkosten.

I. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen weiteren Schadensersatzanspruch gegen die Be­ klagte aus §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 249 BGB. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die ge­ samten Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 19.05.2021 gemäß der Rechnung des Klägers vom 25.05.2021 in Höhe von den noch ausstehenden 130,57 € zu zahlen.

1. Die Klage ist nicht mangels detaillierter Ausführungen zum Unfallhergang oder Schadensum­ fang unschlüssig.

Spätestens mit Schriftsatz vom 14.12.2021 wurden detaillierte Ausführungen zum Unfallhergang gemacht, der Schadensumfang wird erläutert.

2. Auch ist der Kläger aktivlegitimiert, ein pauschales Bestreiten der Beklagtenseite reicht nicht aus, zumal die Eigentumsvermutung für den Geschädigten nach § 1006 BGB hier greift und der Kläger aufgrund der Abtretungsvereinbarung aktivlegitimiert ist.

- Seite 3 3. Sofern man überhaupt davon ausgehen würde, dass die Abtretungserklärung vom 18.05./ 25.05.2021 eine AGB darstellt, würde nach Ansicht des Gerichts diese nicht gegen das Transpa­ renzverbot verstoßen. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Transparenzgebotes und des Verbots von Überraschungsklausel nach §§ 307, 305 c BGB.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertrags­ partners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transpa­ renzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGBs möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (Palandt, BGB 77. Auflage 2018, § 307 Rd. Nr. 21). Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittli­ chen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.

Diesen Anforderungen werden die hier verwendeten Klauseln in der Abtretungserklärung vom 18.05./25.05.2021 sowie der Ergänzungsvereinbarung vom 01.12./06.12.2021 gerecht. In der vor­ liegenden Abtretungserklärung wird keine Rückabtretung oder WeAmtsgericht Aalen I, 11 C 481/21, Entscheidung vom 16.12.2021 [IWW-Abruf 226714, Urteilsvolltext]

chen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittli­ chen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.

Diesen Anforderungen werden die hier verwendeten Klauseln in der Abtretungserklärung vom 18.05./25.05.2021 sowie der Ergänzungsvereinbarung vom 01.12./06.12.2021 gerecht. In der vor­ liegenden Abtretungserklärung wird keine Rückabtretung oder Weiterabtretung vereinbart.

Im Gegensatz zu den Klauseln, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.07.2018 zu bewerten hatte, Az. VI ZR 278/17, wurde vorliegend eine einzige Abtretung zwischen dem Ge­ schädigten und dem Sachverständigen vereinbart. Eine Weiterabtretung oder eine Rückabetretungsvereinbarung wurde nicht getroffen, auch ist nicht die Rede davon, dass die Abtretung nur "zur Sicherung" oder "erfüllungshalber" abgetreten wird. Soweit die Beklagtenseite bemängelt, dass solche Regelungen fehlen und deshalb zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen müss­ ten, kann dem nicht gefolgt werden, stattdessen kommen die gesetzlichen Folgen zum Tragen, was schon per se keine zum Nachteil des Geschädigten abweichende Vereinbarung von Rechtsvorschriften darstellen kann. Auch konnte der Geschädigte ohne jeglichen Zwang frei ent­ scheiden, ob er den Anspruch überhaupt und in welchem Umfang abtreten möchte, da das Gut­ achten zum Zeitpunkt der Unterzeichung der Abtretungsvereinbarung bereits erstellt war und nicht mit der Beauftragung des Sachverständigen verbunden war.

Zusätzlich wurde eine Ergänzungsvereinbarung vom 01.12./06.12.2021 geschlossen, wonach klargestellt wurde, dass die der Kläger keinerlei Rechte zu Lasten des Geschädigten aus der Ab­ tretungsvereinbarung herleiten wird.

3. Die angefallenen Sachverständigenkosten sind auch zu ersetzen.

- Seite 4 Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind die Kosten erstattungsfähig, die vom Standpunkt eines wirt­ schaftlich denkenden, verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten aus betrachtet zur Behebung des Schadens als zweckmäßig und angemessen erscheinen. Hierbei ist der Geschä­ digte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, er ist jedoch gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbe­ hebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Preisvereinbarungen können als Indiz zur Bestimmung des "Erforderlichen" herangezogen werden. Für den Vergütungsanspruch gilt nach § 632 Abs. 2 BGB zudem die übli­ che Höhe als vereinbart. Sofern sich die abgerechneten Kosten in diesem Rahmen halten kann daher dahinstehen, ob auch die vereinbarte Vergütung (Ani. K2) geschuldet ist. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer be­ rücksichtigt (BGH NJW 2006, 2472). Zur Bestimmung der üblichen Vergütung kann vor dieAmtsgericht Aalen I, 11 C 481/21, Entscheidung vom 16.12.2021 [IWW-Abruf 226714, Urteilsvolltext]

iesem Rahmen halten kann daher dahinstehen, ob auch die vereinbarte Vergütung (Ani. K2) geschuldet ist. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer be­ rücksichtigt (BGH NJW 2006, 2472). Zur Bestimmung der üblichen Vergütung kann vor diesem Hintergrund auf die BVSK-Befragung und dort auf die Spalte "HB V" als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO zurückgegriffen werden (so auch das Landgericht Ellwangen in den bereits genannten Entscheidungen hinsichtlich der BVSK-Befragung 2013). Auch wenn die sich aus der Befragung stammenden Preise u. U. nicht wirksam als Grundgebühr vereinbart worden sein sollten, kann die BVSK-Befragung als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der für die Erstellung eines Sach­ verständigengutachtens erforderlichen Kosten für die Feststellung des ortsüblichen Werklohns für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zurückgegriffen werden (LG Ellwangen, Ur­ teil vom 08.03.2019, Az. 1 S 2/19). § 287 ZPO gibt gerade die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor, hierzu und im Folgenden:

BGH, Urteil vom 26.4.2016 - VI ZR 50/15. Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen.

Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhalts­ punkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich gere­ gelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann.

Die Honorartabellen spiegeln hierbei die am Markt angebotenen Leistungen wieder (vgl. AG Augs­ burg Urt. v. 10.10.2014, Az. 19 C 3591/14). Grundsätzlich beruhen die Tabellenwerte auf den An­ gaben der Mitglieder des BVSK. Eine richterliche Schätzung nach § 287 ZPO erfordert allerdings keine mathematisch exakte Ermittlung. Diese Honorartabellen stellen eine taugliche Schätzungs­ grundlage zur Bestimmung der ersatzfähigen Sachverständigenkosten dar.

- Seite 5 a) Die aktuelle BVSK Honorarbefragung 2020 sieht im Totalschadensfall für einen Wiederbe­ schaffungswert brutto in Höhe von 4.000,00 € einen HB V Korridor von 581 € bis 645 € vor, wel­ chen der Sachverständiger auch vollständig ausgeschöpft hat, hierin kann keine deutliche Über­ höhung gesehen werden

b) Die Pauschale für Porto/ Telefon entspricht mit 15,00 € der Preisliste bzw. der BVSK-Befra­ gung 2020 und stellt gerade eine Pauschale dar, weshalb ein konkreter Aufwand nicht dokumen­ tiert werden muss.

c) Es ist nicht ersichtlich, dass weniger als die im Gutachten aufgeführten Fotos ausgereicht hät­ ten, um die umfassenden Schäden an dem Kfz ausreichend zu dokumentieren. Die Fotodoku­ mentation bewegt sich nach Auffassung des Gerichts im Rahmen des Erforderlichen. Es wurden Fotokosten für 20 Foto i. H.v. 2,00 € entsprechen der Preisliste angesetzt entsprechend der Preis­ liste bzw. der BVSK-Amtsgericht Aalen I, 11 C 481/21, Entscheidung vom 16.12.2021 [IWW-Abruf 226714, Urteilsvolltext]

ss.

c) Es ist nicht ersichtlich, dass weniger als die im Gutachten aufgeführten Fotos ausgereicht hät­ ten, um die umfassenden Schäden an dem Kfz ausreichend zu dokumentieren. Die Fotodoku­ mentation bewegt sich nach Auffassung des Gerichts im Rahmen des Erforderlichen. Es wurden Fotokosten für 20 Foto i. H.v. 2,00 € entsprechen der Preisliste angesetzt entsprechend der Preis­ liste bzw. der BVSK-Befragung 2020. Insbesondere auch die Fotos betreffend der FIN, des Ta­ chos und der Fahrerzelle waren nach Auffassung des Gerichtes notwendig, um die jeweils unter­ schiedlichen Schäden ausreichend, aus verschiedenen Blickwinkeln zu fotografieren. Zumal es durchaus üblich und zu Beweiszwecken angeraten ist, die vorgenannten Fotos zu machen. Die Lichtbilder des Gutachtens wurden zudem auch noch vorgelegt, weshalb das Gericht keinen Zweifel daran hat, dass solche gefertigt wurden.

d) In Bezug auf die Fahrtkosten ist der Geschädigte nicht gehalten, sich einen Gutachter im un­ mittelbaren Umkreis zu suchen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu Gunsten des Schädi­ gers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, vergleiche BGH Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13. Die Abrechnung der Fahrtkosten begrenzt in Höhe von lediglich 6 km i. H.v. 0,70 € pro Kilometer ist demnach nicht zu beanstan­ den. Dies deckt sich auch mit den Angaben der BVSK-Befragung 2020.

Im Hinblick auf die Schreibseiten ist festzustellen, dass lediglich die angefallenen 20 Seiten Gut­ achten/ Duplikat abgerechnet wurden. Die Zweitausfertigungen mit 0,50 € je Seite entsprechen ebenfalls den Werten der Preisliste.

e) Auch der angesetzte Betrag in Höhe von 14,85 € für eine "Corona Desinfektion" ist zu erset­ zen.

In Zeiten der Corona-Pandemie darf der Geschädigte eine Desinfektion der wesentlichen Kontakt­ flächen vor Abholung des Wagens erwarten. Unabhängig davon, ob ein nennenswertes Risiko ei­

- Seite 6 ner Schmierinfektion über Kontaktflächen objektiv besteht, wäre es für den Geschädigten eine über die bloße Lästigkeit hinausgehende Beeinträchtigung, wenn er sein Fahrzeug ohne Desin­ fektionsmaßnahmen wieder entgegen nehmen müsste (vgl. LG Ellwangen, Urteil vom 17.09.2021, Az. 2 O 447/20). Die Bestimmung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB hat auf die besonderen Umstände des Geschädigten zu achten (BGH, Urteil vom 06.11.1973, Az. VI ZR 27/73).

Das eigene Fahrzeug ist ein eigener, geschlossener Bereich der Privatsphäre. Der Geschädigte hat keinen Einfluss und i.d. R. keine Kenntnis, welche und wie viele Mitarbeiter der Werkstatt sich in dem Fahrzeug über welchen Zeitraum hin aüfgehalten haben. Aus Sicht eines medizinischen Laien lässt sich eine Infektionsgefahr nach Abholung des Wagens nicht gänzlich ausschließen und stellt ein schützenswertes Interesse des Geschädigten dar (vgl. Hierzu LG Ellwangen, Urteil vom 17.09.2021, Az. 2 O 447/20). Der Geschädigte darf somit darauf vertrauen, dass wenigstens Amtsgericht Aalen I, 11 C 481/21, Entscheidung vom 16.12.2021 [IWW-Abruf 226714, Urteilsvolltext]

ter der Werkstatt sich in dem Fahrzeug über welchen Zeitraum hin aüfgehalten haben. Aus Sicht eines medizinischen Laien lässt sich eine Infektionsgefahr nach Abholung des Wagens nicht gänzlich ausschließen und stellt ein schützenswertes Interesse des Geschädigten dar (vgl. Hierzu LG Ellwangen, Urteil vom 17.09.2021, Az. 2 O 447/20). Der Geschädigte darf somit darauf vertrauen, dass wenigstens häufig genutzte Kontaktflächen des Fahrzeugs bei der Abholung des Fahrzeugs desinfiziert wer­ den. Nach § 287 ZPO sind die hier veranschlagten 14,85 € nach Auffassung des Gerichts aus technischer Sicht angemessen und eine etwaige deutliche Überhöhung ist nicht festzustellen.

f) Weiterhin belegt die Klägerseite, dass zusätzlich Kosten für das Bereitstellen von Werkstatt­ räume und einer Hebebühne in Höhe von 65,00 € angefallen sind; diese Mehrkosten sind nicht be­ reits im Grundhonorar enthalten und stellen ersatzfähige Fremdkosten dar, weshalb diese als weitere Schadensposition ansetzbar sind. Zumal auf den Bildern des Sachverständigengutach­ tens erkennbar ist, dass u.a. auch die Unterseite des Fahrzeughecks betroffen war, weshalb der Sachverständige zur sorgfältigen Schadensfeststellung einer Hebebühne benötigte.

II. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

III. Die Berufung gegen das Urteil war vorliegend nicht zuzulassen, da der Rechtssache keine grund­ sätzliche Bedeutung zukommt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherungen einer ein­

- Seite 7 heitlichen Rechtsprechung macht nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich, § 511 Abs. 4 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Ellwangen (Jagst)

Marktplatz 7 73479 Ellwangen (Jagst) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung unddie Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechsAmtsgericht Aalen I, 11 C 481/21, Entscheidung vom 16.12.2021 [IWW-Abruf 226714, Urteilsvolltext]

Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Aalen Stuttgarter Straße 9 73430 Aalen einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

- Seite 8 Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind ab dem 01.01.2022 als elektronisches Do­ kument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermitt­ lung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinrei­ chung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Richterin am Amtsgericht Anstelle der Verkündung zugestellt an die Klagepartei am die beklagte Partei am ^^^^■JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Aalen, 28.12.2021 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig < BADENWÜRTTEMBERG

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