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Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist hinsichtlich der Täteridentifizierung lückenhaft, wenn die Übereinstimmung von sichergestellter Bekleidung mit der auf einem Schwarz-Weiß-Messfoto getragenen Kleidung nicht ausreichend dargelegt wird, insbesondere bei Farbunterschieden oder nicht erkennbaren Schriftzügen. Zieht der Tatrichter ein anthropologisches Sachverständigengutachten zur Täteridentifizierung heran, muss er die Ausführungen des Sachverständigen in einer in sich geschlossenen, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung zu ermöglichen. Eine bloße Mitteilung des Gutachtenergebnisses ist unzureichend, insbesondere wenn die vom Sachverständigen beschriebenen Merkmale auf dem Messfoto aufgrund geringer Größe oder getragenen Helms nicht erkennbar sind und eine etwaige Vergrößerung nicht erwähnt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |