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Maßgeblich für das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung ist die Erläuterung Lfd. Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO. Ist das Verbotszeichen 274 zusammen mit dem Gefahrzeichen 101 (allgemeine Gefahrstelle) angebracht, so endet das Streckenverbot nicht automatisch, wenn sich aus der Örtlichkeit nicht zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht, da Zeichen 101 eine Gefahrstelle nur allgemein bezeichnet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |