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Die Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung von nicht bei den Akten befindlichen Unterlagen (etwa Lebensakte eines Abstands- und Geschwindigkeitsmessgeräts) verletzt nicht den Grundsatz des fairen Verfahrens, sondern ist als Beweisermittlungsantrag nur unter Aufklärungsgesichtspunkten rügbar. Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, der pauschal die Unordnungsmäßigkeit einer Messung oder die Nichteinhaltung von PTB-Vorgaben behauptet, stellt mangels hinreichend bestimmter Tatsachenbehauptung keinen Beweisantrag i. S.d. §§ 244 Abs. 3 StPO, 77 Abs. 2 OWiG dar. Die bei einem Abstandsverstoß zu beachtende "Beobachtungsstrecke" muss nicht exakt 300 m betragen, da sie lediglich die Vorwerfbarkeit des Verstoßes gewährleisten soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |