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Ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch eine besondere körperliche Disposition bedingt und ursächlich für eine Geschwindigkeitsüberschreitung war, kann ein Grund sein, vom Regelfahrverbot abzusehen. Dies ist jedoch kein Normalfall; der Betroffene muss seine Fahrt entsprechend planen und Vorkehrungen treffen. Das Amtsgericht muss solche Umstände bei der Rechtsfolgenbemessung berücksichtigen, wenn sie vorgetragen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |