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Wie die Einlegung des Einspruchs selbst ist auch die Beschränkung des Einspruchs als Prozesshandlung bedingungsfeindlich. Ergibt sich aus Erklärungen des Betroffenen oder seiner Verteidigung, dass (weiterhin) auch die Schuld oder deren Umfang angegriffen wird, ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam. Eine über die Beschränkung auf den sich aus Geldbuße und Fahrverbotsanordnung zusammensetzenden Rechtsfolgenausspruch des Bußgeldbescheids in seiner Gesamtheit hinausgehende Einspruchsbeschränkung isoliert auf die Frage der Fahrverbotsanordnung, der Fahrverbotsdauer oder der Fahrverbotsbeschränkung auf Kfz einer bestimmten Art scheidet aufgrund der engen Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße grundsätzlich aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |