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Eine bestimmte Dauer der eigentlichen Abstandsunterschreitung fordert der einschlägige Bußgeldtatbestand nicht; eine Abstandsunterschreitung zu einem bestimmten Zeitpunkt kann ausreichen, sofern keine Verkehrssituation vorlag, die die Unterschreitung als nicht schuldhaft erscheinen ließ. Bei einer Geldbuße bis zu 100 € kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder der Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht, nicht aber zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |