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Für den Kläger streitet die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB, wenn er den Besitz am beschädigten Fahrzeug erworben, den vereinbarten Kaufpreis gezahlt und die Fahrzeugschlüssel nebst Papieren erhalten hat, und niemand sonst Ansprüche auf das Fahrzeug erhebt. Bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten sind Abschläge für Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Beilackierungskosten zulässig, wenn auf eine günstigere, gleichwertige Meisterwerkstatt verwiesen werden kann, die nach Herstellerrichtlinien arbeitet und Originalersatzteile verwendet. Beilackierungskosten fallen nur an, wenn besondere Maßnahmen sich bei der Lackierung als tatsächlich notwendig erweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |