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Ein bei einem neuen Wohnmobil zeitweise auftretendes „Ruckeln“ des Motors, das mit einer spürbaren Zugkraftunterbrechung und reduzierter Motorkraft einhergeht, stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, der nicht als bloßer Komfortmangel hinzunehmen ist. Ein Käufer darf bei einem Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 42.350 € erwarten, dass der Antrieb nicht unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen der Betriebstemperatur „ruckelt“. Dies berechtigt zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |