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Das Überqueren eines Bahnübergangs, obwohl sich die Schranken noch nicht vollständig geöffnet hatten und das Rotlicht noch leuchtete und blinkte, stellt einen Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO dar. Liegt hierbei jedoch keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor, insbesondere weil mit Beginn der Schrankenöffnung auch die abstrakte Gefahr einer Kollision nicht mehr besteht, liegt kein Regelfall im Sinne des § 1 Abs. 2 BKatV vor, der die Verhängung der Regelsanktionen (Geldbuße von 240 € und Fahrverbot) rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |