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Wird der Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen Ausbleibens in der Hauptverhandlung ohne Verhandlung zur Sache verworfen, so ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn über einen rechtzeitig gestellten Antrag, den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, zu Unrecht nicht entschieden worden ist. Die rechtsfehlerhafte Verwerfung des Einspruchs stellt dabei nicht nur einen Verstoß gegen einfaches Verfahrensrecht, sondern auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Grundrechts auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |