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Enthält ein Kaufvertrag die uneingeschränkte Angabe, das verkaufte Fahrzeug sei unfallfrei, bringen die Parteien damit zum Ausdruck, dass sie einverständlich davon ausgehen, das Fahrzeug habe bis dahin keinen Unfallschaden erlitten, der über eine bloße Bagatellbeschädigung hinausgegangen ist. Mit der Angabe fehlender Nachlackierungen legen sie das Vorhandensein der Originallackierung als geschuldete Fahrzeugbeschaffenheit fest. Diese Angaben sind als einfache Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu werten, auch wenn die Käuferin Autohändlerin und die Verkäuferin Privatperson ist und die Käuferin vorab eine Untersuchungsmöglichkeit hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |