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Wird ein Gebrauchtfahrzeug über eine Internetplattform mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen beworben, können diese Angaben Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB werden. Dies gilt auch, wenn die Ausstattungsdetails in einer späteren Bestellbestätigung nicht wiederholt werden, sofern diese aus verständiger Sicht nur exemplarischen Charakter haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |